Schneeräumpflicht von Grundstückseigentümern
Inmitten des diesjährigen Winters möchten wir Sie auf die Art und den Umfang der Schneeräumpflicht im Amtsgebiet aufmerksam machen. In den amtsangehörigen Gemeinden ist diese Pflicht im § 3 Abs. 3 ff. der jeweiligen Straßenreinigungssatzungen geregelt.
Als Eigentümer eines Grundstücks ist es u. a. Ihre Pflicht:
die Gehwege, gemeinsamen Geh- und Radwege sowie begehbaren Seitenstreifen sind in einer Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten.
Auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie begehbaren Seitenstreifen ist bei Eis- und Schneeglätte – wenn nötig auch wiederholend – zu streuen.
Hierbei sind abstumpfende Mittel, wie Sand Splitt oder Granulat, vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen hat zu unterbleiben. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle - bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird - § 3 Abs. 6 ist hierbei zu berücksichtigen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Die Ablagerung von Schnee und Eis auf anderen gemeindlichen Flächen ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
Die vollständige Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde finden Sie unter dem Reiter „Bürger + Gemeinden“ bei der jeweiligen Gemeinde im Unterpunkt „Satzung/Ortsrecht“.
Amt Siek