B e k a n n t m a c h u n g
des Amtes Siek
Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, 06. Mai 2018 findet die Wahl der Gemeindevertretungen in den Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld statt.
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Mit der Gemeindewahl ist die Kreiswahl des Kreises Stormarn verbunden.
2. Die Gemeinde Braak bildet einen Wahlkreis und einen Wahlbezirk, die Gemeinde Brunsbek bildet einen Wahlkreis mit drei Wahlbezirken, die Gemeinde Hoisdorf bildet drei Wahlkreise mit vier Wahlbezirken, die Gemeinde Siek bildet einen Wahlkreis mit drei Wahlbezirken und die Gemeinde Stapelfeld bildet einen Wahlkreis mit zwei Wahlbezirken. Die Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld gehören bei der Kreiswahl zum Wahlkreis 16. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 14. April 2018 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Pass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden. Für die Gemeindewahl wird ein weißer und für die Kreiswahl ein roter Stimmzettel verwendet.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei der Gemeindewahl in der Gemeinde Braak sechs Stimmen, in der Gemeinde Brunsbek sieben Stimmen, in den drei Wahlkreisen der Gemeinde Hoisdorf je drei Stimmen, in der Gemeinde Siek sieben Stimmen und in der Gemeinde Stapelfeld sieben Stimmen, die beliebig verteilt werden können. Bei der Kreiswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme jeweils in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder anders eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Amt Siek, Bürgerbüro, Hauptstraße 49, 22962 Siek die amtlichen Stimmzettel für die Gemeindewahl und für die Kreiswahl, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin abgegeben werden.
Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.
6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 5 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes).
Siek, 30.04.2018
gez.
Susanne Kuplich
Gemeindewahlleiterin
(si/kr)