Bekanntmachung des Amtes Siek
über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid „Gewerbegebiet Bültbek“ in der Gemeinde Siek am 25. September 2022
- Das Abstimmungsverzeichnis zum Bürgerbegehren Gewerbegebiet Bültbek in der Gemeinden Siek wird in der Zeit
vom 05. September bis 09. September 2022
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro 1 und 2 der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
- Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung, d.h. innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist, spätestens am 9. September 2022 bis 12.00 Uhr
beim Gemeindeabstimmungsleiter der Gemeinde Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, Bürgerbüro Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Stimmberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04. September 2022 eine Abstimmungsbenachrichtigung.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, wenn die abstimmungsberechtige Person nicht Gefahr laufen will, das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.
Stimmberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.
- Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsraum der Gemeinde Siek
oder durch Briefabstimmung
teilnehmen.
- Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person,
5.2 ein nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses dem Gemeindabstimmungsleiters bekanntgeworden ist.
Abstimmungsscheine können von den in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 23. September 2022, 12.00 Uhr, bei der Abstimmungsbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch!) beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Briefabstimmungsanträge können auch online unter www.amtsiek.de bis zum 21.09.2022, 12.00 Uhr, gestellt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 23. September 2022, ein neuer Abstimmungssschein erteilt werden.
Nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines noch bis zum Abstimmungstage, 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Mit dem Abstimmungsschein erhält die stimmberechtigte Person
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, roten Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, der Abstimmungsbehörde und
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmenabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
Einer anderen als der stimmberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der stimmberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung eines Abstimmungsscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefabstimmung muss die Abstimmende oder der Abstimmende den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die Gemeindeabstimmungsbehörde absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingehen kann. Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindeabstimmungsbehörde abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will,
muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Abstimmungsbezirks zugeht.
Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegeben Stelle abgegeben werden.
Siek, den 15.08.2022
gez. Olaf Beber
Amtsvorsteher