Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Siek Gebiet: westlich der Straße „Kirchenweg", für die Grundstücke Kirchenweg 12 – 16a (nur gerade Hausnummern)
Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Siek
Die Gemeindevertretung Siek hat in der Sitzung am 29.02.2016 eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 21 für das Gebiet westlich der Straße „Kirchenweg", für die Grundstücke Kirchenweg 12 – 16a (nur gerade Hausnummern), beschlossen. Die Veränderungssperre ist am 14.04.2016 in Kraft getreten und gilt für die Dauer von 2 Jahren.
In der Sitzung der Gemeindevertretung Siek am 27.02.2018 wurde beschlossen, die Geltungsdauer der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches bekannt gemacht.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bei Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde Siek unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Siek unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Siek beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit Beginn des 14.04.2018 in Kraft. Alle Interessierten können die Veränderungssperre von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, während der Öffnungszeiten der Kernverwaltung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Internet erfolgt unter der Adresse https://amtsiek.de/buerger-gemeinden/amt-siek/amtliche-bekanntmachungen/
Hinweis: Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 23.03.2018
Amt Siek
Der Amtsvorsteher