Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hoisdorf Gebiet: Oetjendorfer Landstraße 19, südlich der Waldstraße und Oetjendorfer Landstraße, östlich der Straße „Am Schwarzen Berg"
Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der durch die Gemeindevertretung in der Sitzung am 26.03.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hoisdorf für das Gebiet Oetjendorfer Landstraße 19, südlich der Waldstraße und Oetjendorfer Landstraße, östlich der Straße „Am Schwarzen Berg", und die Begründung hierzu liegen
vom 23. April 2018 bis 25. Mai 2018
in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, Erdgeschoss, 22962 Siek, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Folgende umweltrelevante Informationen sind zur Einsichtnahme verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:
Landschaftsplan (1996),
Umweltbericht als Teil der Begründung,
im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen des Kreises Stormarn vom 22. Februar 2018, des Archäologischen Landesamtes vom 23. Januar 2018, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 14. Februar 2018, des NABU und BUND vom 17. Februar 2018 und des LLUR - Untere Forstbehörde - vom 20. Februar 2018.
Landschaftsplan
Hinsichtlich der umweltrelevanten Gesichtspunkte wurden für das gesamte Gemeindegebiet im Landschaftsplan Bestands- und Entwicklungskarten gefertigt, der naturschutzfachliche Zustand analysiert und Empfehlungen für die künftige Entwicklung erarbeitet.
Umweltbericht
Der Umweltbericht enthält eine Bestandsaufnahme und eine Bewertung des Umweltzustandes sowie eine Abschätzung der auf die Planungsinhalte bezogenen Auswirkungen zu den nachfolgenden Schutzgütern:
Boden: Durch die Erweiterung der Seniorenresidenz werden Flächenversiegelungen hervorgerufen, die ausgeglichen werden müssen.
Mensch: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen. Auf Immissionen aus der Landwirtschaft wird hingewiesen.
Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen.
Pflanzen und Tiere: Keine negativen Auswirkungen durch den Wegfall einer kleinen 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage', die vorwiegend als Nahrungshabitat genutzt wird. Gehölze (Bäume, Gebüsche) bleiben überwiegend erhalten.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale erkennbar. Teile des Gebäudeensembles sowie die gesamte historische Parkanlage stehen gemäß § 8 Abs. 1 DSchG unter Denkmalschutz.
Fläche: Es erfolgt ein Landschaftsverbrauch, hier einer Grünfläche, für die Erweiterung der Seniorenresidenz auf einem bereits bestehenden Betriebsgelände.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Keine Wechselwirkungen erkennbar, die eine über die einzelnen Schutzgüter hinausgehende Betrachtung erfordern.
Umweltrelevante Stellungnahmen
Kreis Stormarn:
Der uNB ist das Erweiterungsvorhaben bereits bekannt und der erforderlichen Fällung von Fichten bereits zugestimmt. Aus diesem Grund werden gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet Hoisdorf ist jedoch die Entlassung aus dem Landschaftsschutz erforderlich. Ein entsprechender Antrag ist bei der uNB zu stellen. Die Entlassung aus dem Landschaftsschutz kann in Aussicht gestellt werden.
Die untere Wasserbehörde des Kreises Stormarn teilt mit, dass zum jetzigen Planungszeitpunkt naturgemäß noch keine Angaben hinsichtlich der Entwässerung vorliegen, die eine detaillierte wasserbehördliche Bewertung ermöglichen würden. Daher ist die Wasserbehörde an weiteren Planungsschritten wieder zu beteiligen. Es wird um Beachtung von Hinweisen zur Oberflächenentwässerung und zum Schmutzwasser gebeten. Weiter bittet die uWB um Aufklärung, ob ein im Jahr 2004 genehmigter Brunnen noch genutzt wird. Sollte dieser nicht mehr genutzt werden, kann die uWB verlangen, dass die Anlage beseitigt und der frühere Zustand wiederhergestellt wird (§ 13 Abs. 1 LWG).
Archäologisches Landesamt:
Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale können zurzeit nicht festgestellt werden. Hingewiesen wird auf § 15 DSchG zum evtl. Auffinden von Kulturdenkmalen.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Es wird davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartenden Verkehrsmengen auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs berücksichtigt werden und das Bebauungsgebiet ausreichend vor Immissionen geschützt ist. Immissionsschutz kann von den Baulastträgern der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht gefordert werden.
NABU und BUND:
Es liegt Verständnis für den gewünschten zusätzlichen Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten in der Seniorenresidenz Lichtensee vor. Zu beklagen aber ist die vorgesehene Ausdehnung der Planung auf das Landschaftsschutzgebiet und eine Grünfläche, die als Parkanlage ausgewiesen ist, u. U. auch auf nahe angrenzendes Waldgebiet. Es wird um erneute Überprüfung gebeten, ob nicht Teile des Betriebsgeländes (z. B. Ostrand mit vorhandenem Gebäude oder Teil des Innenhofes) für den benötigten zusätzlichen Wohnbereich genutzt werden können.
LLUR - Untere Forstbehörde:
Die Seniorenresidenz ist im Nordosten, Osten sowie Süden von größeren, zusammenhängenden Waldflächen umgeben. Der überwiegende Anteil der Waldflächenkomplexe befindet sich außerhalb des Plangeltungsbereiches. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Osten des Plangeltungsbereiches anteilig ein Waldflächenbereich durch die Ausweisung als „Sondergebiet" überplant worden ist. An dieser Stelle ist, gemäß den tatsächlich vorgefundenen Flächenverhältnissen, die Planzeichnung zum Vorentwurf zu korrigieren und die Festsetzung als „Wald" aufzunehmen.
In Bezug auf die ausgewiesene private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage" wird ergänzend darauf hingewiesen, dass solche Grünflächenbereiche eine kontinuierliche sowie dauerhafte Pflege und Unterhaltung erfordern, sodass eine künftige Entwicklung bzw. ein „Hineinwachsen" in den rechtlichen Waldstatus nicht stattfinden kann und daher ausgeschlossen ist.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Hinweise und Anregungen in der weiteren Planung beachtet und berücksichtigt werden, bestehen zum gegenwärtigen Vorentwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand, forstbehördlicherseits keine weiteren Bedenken.
Während dieser Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen und Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die zu Auslegung bestimmten Unterlagen sowie ein Abdruck dieser Bekanntmachung können gem. § 4 a Abs. 4 BauGB zeitgleich auch im Internet unter www.amtsiek.de und im Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein eingesehen werden.
Hinweis:
Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 13.04.2018
Amt Siek
Der Amtsvorsteher