Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl am 09. Juni 2024
1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl für die Gemeinden
Braak
Brunsbek
Hoisdorf
Siek
Stapelfeld
werden in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 im Bürgerbüro des Amtes Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, zu folgenden Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich Montag und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 24.05.2024 bis 12:00 Uhr, beim Amtsvorsteher des Amtes Siek als Gemeindebehörde, Hauptstraße 49, 22962 Siek, Bürgerbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
- wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindebehörde bekannt geworden ist.
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 08.06.2024, 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form (per E-Mail an buergerservice@amtsiek.de) beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax (0 41 07 / 88 93 93) als gewahrt.
Die Gemeindebehörde bietet darüber hinaus die Möglichkeit an, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen (vgl. Nummer 6) online auf der Website www.amtsiek.de unter der Rubrik Bürger + Gemeinden, Politik, Europawahl 2024 oder direkt unter OLIWA - Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines - Wahl- bzw. Abstimmungsschein (wahlschein.de) zu beantragen (zusätzliches Onlineverfahren). Beachten Sie jedoch, dass das zusätzliche Onlineverfahren ausschließlich in der Zeit vom 29.04.2024 um 00:00 Uhr bis 05.06.2024 um 12:00 Uhr nutzbar sein wird, da ansonsten der rechtzeitige Zugang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen nicht gewährleistet werden kann (Postlaufzeit)! Es wird daher empfohlen, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen so rechtzeitig wie möglich zu beantragen.
Die Deutsche Post AG macht darauf aufmerksam, dass Wahlbriefe spätestens 3 Werktage vor der Wahl in einen Briefkasten der Deutschen Post AG eingeworfen oder in einer Postfiliale aufgegeben werden müssen, um zu gewährleisten, dass sie rechtzeitig zur Auszählung vorliegen.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindebehörde und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindebehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr dort eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindebehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Siek, 15.05.2024
Amt Siek
-Der Amtsvorsteher-
als Gemeindebehörde
gez. Olaf Beber