Schnitt von überwachsenden Hecken und Bäumen bei Verkehrsgefährdung
Als Überwuchs werden alle Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen bezeichnet, die über eine Grundstückgrenze in den Bereich der Straße oder des Gehweges hinausragen. Hierdurch können insbesondere Kinder, ältere oder behinderte Menschen sowie Autofahrerinnen und Autofahrer stark beeinträchtigt werden. Auch abgestorbene Äste und Bäume sollten umgehend entfernt werden, da herunterfallendes Astwerk eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer darstellt.
Was ist zu tun?
Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mieterinnen und Mieter von Grundstücken müssen Hecken, Sträucher und Bäume an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so pflegen, dass Behinderungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind. Wenn Bepflanzungen privater Grundstücke in die Sichtdreiecke an Kreuzungen oder in das Lichtraumprofil der angrenzenden Rad- und Gehwege oder Fahrbahnen hineinwachsen, wird dadurch der öffentliche Verkehr behindert oder gefährdet.
Überwuchs beseitigen
Wenn Sie für den Überwuchs verantwortlich sind, müssen Sie diesen unverzüglich selbst beseitigen oder diese Arbeit in Auftrag geben. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Maß nach, erhalten Sie als Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer eine schriftliche Aufforderung vom Ordnungsamt des Amtes Siek. Wenn der Rückschnitt nicht in der gesetzten Frist erfolgt, kann das Amt Siek den Überwuchs auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Vogel- und Baumschutz (vom 01.03.-30.09.)
Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Roden oder das auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis 30. September zum Schutz von Vögeln verboten. Form- und Pflegeschnitte sind zugelassen, wenn sich im Gehölz keine Nester befinden.