Wenn Sie eine Versteigerung durchführen wollen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wollen Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
-
Die Ware stammt aus
- einem Nachlass,
- einer Insolvenzmasse oder
- einer Geschäftsaufgabe oder
- die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.