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Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Allgemeine Informationen

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ermöglicht Ihnen das Bauen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung.

Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans können Sie Bauvorhaben durchführen, wenn diese den Festsetzungen des Plans entsprechen. Dazu zählen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, solange es sich nicht um Sonderbauten handelt. Ebenso umfasst dies die Modernisierung oder den Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).

Im unbeplanten Innenbereich ist es möglich, Dachgeschosse zu Wohnzwecken umzubauen oder ihre Nutzung zu ändern. Auch die Errichtung von Dachgauben ist in diesem Zusammenhang zulässig, sofern das Gebäude kein Sonderbau ist.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform.

Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das „Mein Unternehmenskonto“ benötigt.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf.
  • Leisten Sie die Vorauszahlung.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
  • Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühren.

Die Genehmigungsfreistellung erfolgt einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde, wenn die Gemeinde sich nicht innerhalb der Monatsfrist gegen die Genehmigungsfreistellung erklärt. Die Genehmigungsfreistellung kann auch früher erfolgen, falls die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nicht beantragt wird.

Mit der Ausführung des genehmigungsfrei gestellten Vorhabens darf jedoch erst begonnen werden, wenn

  • die bautechnischen Nachweise (erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft) vorliegen,
  • die Grundstücksfläche abgesteckt und die Höhenlage festgelegt ist und
  • der Baubeginn angezeigt wurde.

Falls die bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden müssen, sollten Sie diese der unteren Bauaufsichtsbehörde zeitnah vorlegen. Denn die Prüfung muss von der unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragt werden und nimmt einige Zeit in Anspruch.

An wen muss ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörde

Voraussetzungen
  • Ihr Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften und erfüllt die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung.
  • Falls nicht, können Sie für das Vorhaben eine Baugenehmigung beantragen, in der auch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden können.
  • Grundsätzlich müssen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser – zum Beispiel eine Bauingenieurin beziehungsweise einen Bauingenieur oder eine Architektin beziehungsweise einen Architekten – mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen
  • Die Bauvorlagen müssen ordnungsgemäß und damit vollständig vorgelegt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung

Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Dies sind zum Beispiel:

  • Nachweise der Standsicherheit
  • Nachweise des Brandschutzes
  • andere bautechnische Nachweise
  • Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  • Betriebsbeschreibung
  • Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
  • Stellplätze
  • Statistischer Erhebungsbogen

Bei Werbeanlagen sind erforderlich:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes
  • Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
  • Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
Welche Gebühren fallen an?

4 Euro je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte

Gebührenbildung

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Jahre
    Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten. Sie dürfen die Bauarbeiten dann für maximal 3 Jahre unterbrechen. In den Fällen, in denen Sie mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren begonnen haben, können die Baugenehmigung um 3 Jahre verlängern lassen.
Bearbeitungsdauer
  • :1 Monat
    Sie dürfen mit dem Bauen beginnen, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats Eingang des Antrags der Genehmigungsfreistellung widerspricht.
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage
Was sollte ich noch wissen?

Sie können keine Genehmigungsfreistellung für Sonderbauten oder Anlagen, welche Wohneinheiten von mehr als 5.000 m 2 Brutto-Gesamtfläche beinhalten, erhalten. Auch ist keine Genehmigungsfreistellung für öffentliche Anlagen, wenn diese mehr als 100 Besucher fassen können, möglich.

Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigte, jedoch begonnene Baumaßnahme eingestellt werden oder die Nutzung untersagt werden kann. Überdies kann die Beseitigung angeordnet werden.

Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Eventuell erforderliche fachrechtliche Zulassungen oder Genehmigungen haben Sie eigenständig vor Baubeginn einzuholen. Wird mit den Bauarbeiten begonnen, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist die untere Bauaufsichtsbehörde befugt, ein bauaufsichtliches Verfahren einzuleiten. Es kann dann zum Beispiel eine gebührenpflichtige Anordnung zur Baustilllegung (sogenannter Baustopp) ergehen.


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau E. Oltmann
Amt Siek, Zimmer 6 // EG
Hauptstraße 49
22962 Siek
Telefon: 04107 8893-310
E-Mail: Zum Kontaktformular
Frau A. Mamero
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Hauptstraße 49
22962 Siek
Telefon: 04107 8893-311
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Kreisverwaltung des Kreises StormarnMommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe
Telefon: 04531 1600
Telefax: 04531 84734
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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
von 8.30 bis 12.00 Uhr,
zusätzlich Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr,
Mittwochs geschlossen 
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