Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister ist – neben der Gemeindevertretung beziehungsweise Stadtvertretung - ein Organ der Gemeinde.
In kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden gehört zu ihren oder seinen Aufgaben unter anderem,
- die Leitung der Verwaltung,
- die Gesetze auszuführen,
- die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und
- über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten ,
- die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm übertragen hat,
- die gesetzliche Vertretung sowie
- die Ausfertigung von Satzungen.
Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde.
In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit über 4000 bis 8000 Einwohnerinnen und Einwohner kann die Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird; die Verwaltungsgeschäfte werden wie bei allen anderen ehrenamtlichen Gemeinden durch das Amt oder durch die von der Gemeinde in Anspruch genommene Kommune erledigt. Siehe auch: