Amt Siek

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Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Allgemeine Informationen

Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.

Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

§ 18 Gaststättengesetz (GastG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau S. Saalfeld
Amt Siek, Zimmer 12 // EG
Hauptstraße 49
22962 Siek
Telefon: 04107 8893-220
E-Mail: Zum Kontaktformular
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