Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/006/148
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung der Gemeinde Stapelfeld zur Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Schulverbandes Stapelfeld
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Stefan Lorenz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Stapelfeld
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Vorberatung
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26.11.2015
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Erledigt
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Gemeindevertretung Stapelfeld
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Entscheidung
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07.12.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Stapelfeld ist Verbandsmitglied des Schulverbandes Stapelfeld. Gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Verbandssatzung tragen die Verbandsmitglieder die Schullasten und die Schulbaulasten der Grundschule Stapelfeld.
Als Auszug der Verbandssatzung wird § 12 – Deckung des Finanzbedarfs - der Vorlage beigefügt.
Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse des Schulverbandes fiel auf, dass die von den Gemeinden geleistete Umlage für die Schulbaulasten die Investitionen der Jahre 2013 und 2014 überschreitet (§ 12 Abs. 3).
Nach kameralem Recht wurden diese nicht verbrauchten Umlagemittel einer Rücklage zugeführt. Rücklagen sind nach dem neuen Haushaltsrecht in dieser Form nicht mehr zulässig.
Nach dem doppischen Haushaltsrecht sind Investitionszuweisungen als Sonderposten in die Bilanz aufzunehmen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Investitionsauszahlungen. Die von den Gemeinden zu viel gezahlten Beträge können somit nicht den Sonderposten zugeordnet werden und müssten den Gemeinden erstattet werden.
Dies wiederum lässt die Verbandssatzung derzeit nicht zu, da eine jährliche Endabrechnung der Schulverbandsumlage für die Grundschule Stapelfeld nicht vorgesehen ist.
Der Verbandsversammlung wurde für die Sitzung am 03.12.2015 (siehe Sitzungsvorlage Schulverband Stapelfeld Nr. 2015/008/049) vorgeschlagen, die Verbandssatzung anzupassen und § 12 Abs. 5 wie folgt zu ergänzen:
„Eine Endabrechnung der Schulverbandsumlagen nach Abs. 2 und 3 ist zum Jahresende nach den vorgegebenen Verteilungsmaßstäben vorzunehmen.“
Nach § 15 der Verbandssatzung des Schulverbandes Stapelfeld bedarf eine Änderung des § 12 der Verbandssatzung der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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72,1 kB
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