Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2013/004/015
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersetzung des Aufstellungsbeschluss vom 27.02.2012 für die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes Gebiet: nördlich der L 91 Krütz im Anschluss an die Bebauung, östlich bis zum ersten nördlichen Knick ortsauswärts durch den Aufstellungsbeschluss für die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, Gebiet: nördlich der L 91 Krütz im Anschluss an die Bebauung, westlich bis zum ersten Knick ortsauswärts
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales
- Bearbeitung:
- Anne-Marie Manthey
- Aktenzeichen:
- 61.24.10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Bauausschuss der Gemeinde Hoisdorf
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Vorberatung
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Geplant
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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25.11.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss vom 27.02.2013 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 für das Gebiet: nördlich der L 91 Krütz im Anschluss an die Bebauung, östlich bis zum ersten nördlichen Knick ortsauswärts, wird durch folgenden Beschluss ersetzt:
- Der Beschluss vom 22.06.2009 zur Aufstellung einer 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für das o.g. Gebiet wird aufgehoben. Die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen.
- Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsbeschluss vom 25.02.2002) zur Neuzeichnung des Flächennutzungsplanes bleibt bestehen.
- Für das Gebiet nördlich der L 91 Krütz im Anschluss an die Bebauung, westlich bis zum ersten Knick ortsauswärts wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Es werden folgende Planziele verfolgt: Schaffung von Wohnbaufläche und Bereitstellung einer Fläche für die örtliche Feuerwache bzw. ein Feuerwehrgerätehaus.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 abs. 1 Satz2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange soll das Planlabor Stolzenberg aus Lübeck beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch Auslegung erfolgen.
- Der Entwurf für die Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz1 BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis: gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter:
davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Enthaltungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: … .
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde beabsichtigt auf der zu überplanenden Fläche neben Wohnbaufläche auch einen neuen Standort für die freiwillige Feuerwehr bereit zu stellen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür sollen durch den Bebauungsplan Nr. 21 geschaffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 ist die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Zur Zeit stellt der Flächennutzungsplan die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Eine Bebauung ist auf einer als landwirtschaftlich Nutzfläche dargestellte Fläche nicht möglich. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist also erforderlich.
Die Fläche wurde bereits aus dem Landschaftsschutz entlassen, so dass eine Planung zu Bebauungszwecken nun möglich ist.
Die Ersetzung des Beschlusses vom 27.02.2013 ist erforderlich geworden, da zum einen die Gebietsbezeichnung nicht stimmte und zum anderen der Beschluss um ein Planungsziel ergänzt wurde.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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735 kB
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