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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/001/086-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Ergibt sich aus dem Beratungslauf.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Zuständig für die Annahme eines Wappens ist das Landesarchiv Schleswig-Holstein. Im Leitfaden für Kommunalheraldik (s. Anlage) ist unter Punkt 1.6 die Annahme eigener Wappen durch Gemeinden und Gemeindeverbände wie folgt dargestellt:

 

Die Annahme eines Wappens ist durch das 2. Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 14. Dezember 2006 geregelt. Das Landesarchiv Schleswig-Holstein ist gern bereit, die Wappenannahme beratend zu begleiten. Folgende Vorgehensweise hat sich dabei bestens bewährt:

Als erstes werden innerhalb einer Kommune die Ideen für ein Wappen gesammelt. Ein Wappen soll für viele Generationen ein identitätsstiftendes Hoheitszeichen sein. Daher ist es wichtig, dass das Wappen nicht mit einer Aneinanderreihung von Symbolen, welche die unterschiedlichsten Gruppierungen innerhalb der Kommune vertreten, gestaltet wird. Vielmehr sollten ein oder zwei Symbole gefunden werden, welche die gesamte Kommune repräsentieren können. Hat man sich in der Kommune auf die eventuellen Inhalte des Wappens verständigt, empfiehlt es sich, eine Grafikerin oder einen Grafiker mit der Gestaltung des Wappens zu beauftragen. Diese können die Wünsche der Kommune professionell und unter Beachtung der heraldischen Darstellungsregeln in verschiedenen Entwürfen umsetzen. Das Landesarchiv hält für Kommunen eine Liste mit ausgebildeten Grafikerinnen und Grafikern bereit, die zum Teil langjährige Erfahrung mit den Erfordernissen der Wappengestaltung haben. Das Landesarchiv benennt diese Fachleute nur, mit der Führung in der Liste ist keine Empfehlung verbunden. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Hat sich die Kommune für einen Wappenentwurf entschieden, so übersenden dann die Kommunen, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrates unterstehen, über die Ämter bzw. die Kreise dem Landesarchiv folgende Unterlagen:

‒ den beglaubigten Beschluss der Gemeindevertretung bzw. des Amtsaus-schusses über die Annahme eines eigenen Wappens,

‒ die farbige Reinzeichnung für das Wappen und

‒ die historische Begründung.

Das Landesarchiv überprüft den Entwurf auf die Einhaltung der heraldischen Darstellungsregeln und auf die Nachvollziehbarkeit der historischen Begründung. Besonders wichtig ist der Abgleich mit bereits angenommenen Wappen der anderen Kommunen in Schleswig-Holstein. Ein Wappen muss unverkennbar sofort eine Gemeinde identifizieren und darf nicht mit anderen Wappen verwechselt werden können. Hat das Landesarchiv alles positiv bewerten können, fertigt es das Schlussgutachten mit der amtlichen Wappenbeschreibung an.

Mit der Formulierung der befürwortenden Schlussbegutachtung durch das Landesarchiv Schleswig-Holstein gilt das Wappen rückwirkend zum Annahmebeschluss der Gemeindevertretung bzw. des Amtsausschusses als angenommen und wird in die offizielle Wappenrolle des Landes eingetragen.

 

Eine reine Wiedergabe der Wappen der Gemeinden ist somit nicht zulässig.

 

 

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Anlagen

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