Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/004/146
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindertagesstätte Hoisdorf - Neufassung der Gebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Urte Lange
- Aktenzeichen:
- 54.03.40
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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22.06.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die KiTa-Leitung spricht sich für eine Ergänzung der Satzung (siehe Anlage) aus.
Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
§ 12 (Abs. 2) :
Es obliegt der KiTa-Leitung, auf pünktliches Bringen der Kinder und Verlassen der Kita durch die Eltern hinzuwirken. Ein Verschließen der Tür wird verwaltungsseitig nicht für rechtmäßig empfunden.
Das Personal kann auf pünktliches Abholen hinwirken. Wenn ein Kind z. B. fertig angezogen vor der Gruppe steht und wartet, werden die Eltern das Kind künftig rechtzeitig abholen oder ggfs. andere Abholberechtigte schicken.
In anderen KiTa‘s wird vereinzelt eine Gebühr für verspätetes Abholen in der Satzung festgelegt, in der Regel jedoch nicht umgesetzt.
Hintergrund: Das zu späte Abholen wird durch Zahlung einer Gebühr „legitimiert“. Es wird befürchtet, dass die Verspätungen sich dadurch häufen.
§13
Gem. § 34 Infektionsschutzgesetz ist nur für ausgewählte Infektionskrankheiten eine Bescheinigung vom Arzt erforderlich, damit das Kind die Gemeinschaftseinrichtung/den Kindergarten wieder besuchen darf.
Zudem ist ein Arzt an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Diese kann nicht durch eine Gesundmeldung unter Angabe der Erkrankung gebrochen werden.
Da die Bescheinigung für die Eltern zudem kostenpflichtig ist, sollte ein darüber hinausgehendes Attest nicht gefordert werden. Ansonsten könnte es zu vermehrtem Verschweigen von Krankheiten kommen.
Es ist ein Satzungsentwurf beigefügt, in dem die neuen Gebühren analog Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.04.2015 festgelegt wurden. Zusätzlich wurde eine Gebühr für die Kinder mit 6 Stunden Betreuungszeit (Bestandsschutz) in die Satzung mit aufgenommen.
Zudem gibt es eine neue Richtlinie zur Sozialstaffel des Kreises Stormarn.
Diese sieht vor, dass eine Geschwisterermäßigung für das 2. Kind nur zum Tragen kommt, wenn das 1. Kind mindestens 12 Stunden wöchentlich im Kindergarten betreut wird. Dies setzt sich für weitere Kinder entsprechend fort. Dies kommt nur zu Stande, wenn ein Hortkind (1. Kind) lediglich im Frühdienst betreut wird. Dies ist z. Zt. nicht der Fall.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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300,1 kB
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