Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/004/123-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Mögliche Ansiedlung eines landwirtschaflichen Betriebes - Zuwegung Abschnitt 3
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 3 - Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Henry Hagendorf
- Aktenzeichen:
- 63.4
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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26.05.2015
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Hoisdorf
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Vorberatung
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11.05.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Für die gemeindliche Beratung zu einer möglichen Ansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes im „Wastenfelder Redder“ liegt den Gemeindevertretern bereits eine Sitzungsvorlage vor. Für die öffentliche Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt erhalten Sie die entsprechende Passage als Beratungsgrundlage.
Seitens der Gemeindevertretung (14/2013-2018, TOP 11.1) wurde noch um Prüfung gebeten, wie eine Nutzung des Abschnittes 3 ausgeschlossen werden kann, bzw. ob ein kompletter Ausbau (Fuhrwegen bis Baumkaten) erfolgen muss. Nachfolgende Ausführungen daher zu Ihrer Kenntnis.
Gemäß des Entwurfes der „Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung ländlicher Wege (RLW)“ handelt es sich um sogenannte Verbindungswege, wenn diese z.B. landwirtschaftliche Betriebsstätten an das gemeindliche / überörtliche Verkehrsnetz anschließen. Im Falle der Ansiedlung des Hofes erfolgt der Anschluss an die Straße „Fuhrwegen“. Die Gemeinde hat dies über den gewählten Ausbaustandard bereits berücksichtigt.
Weiterhin sind Wege, die einen übergemeindlichen Verkehr ermöglichen sollen, ebenfalls als Verbindungswege einzustufen. Über das in unmittelbarer Nähe befindliche öffentliche Verkehrsnetz (K39, K97, L224, L91) hinaus hat die Gemeinde bisher aber keinen Bedarf an einer weiteren übergeordneten Straße gesehen. Hiervon zeugt auch der bisher nicht ausgebaute Teil des „Wastenfelder Redders“. Da eine Nutzung für übergemeindlichen Verkehr – als Verbindungsweg - nicht gewünscht ist, besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die Nutzung entsprechend einzuschränken.
- Tonnagebegrenzung
Für eine Begrenzung der Achslast oder des Gesamtgewichtes bedarf es einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Zur Begründung wäre z.B. ein Gutachten durch ein Ingenieurbüro vorzulegen, welches eine gefahrlose Nutzung durch Schwerlasttransporte ausschließt.
- Fahrbahneinengung
Die Durchfahrt ist durch geeignete bauliche Maßnahmen nur noch dem Pkw-Verkehr möglich. Eine entsprechende Beschilderung ist verkehrsrechtlich anzuordnen.
- Trennung der Abschnitte
Die Erschließung des landwirtschaftlichen Betriebes, sowie der in diesem Abschnitt befindlichen Ansiedlungen erfolgt über die Anbindung an die Straße „Fuhrwegen“. Darüber hinaus wird eine beidseitige Durchfahrt durch bauliche Maßnahmen (Erdwall) unterbunden. Eine Nutzung für Fußgänger und Radfahrer kann aufrechterhalten werden.
Der Kreis gibt dazu folgenden Hinweis:
Es handelt sich um eine Baumaßnahme der Gemeinde, die nicht in die Zuständigkeit des Kreises fällt.
Die Gemeinde sollte dem Kreis ihre Planungen bekanntgeben, damit dann anschließend der Kreis eine Empfehlung zur Beschilderung geben kann.
Die endgültige Anordnung zur Beschilderung kann erst nach Fertigstellung der Maßnahme nach den örtlichen Gegebenheiten erfolgen.
Die Variante 2 und insbesondere Variante 3 verhindern auch eine rechtswidrige Nutzung. Welches Mittel letztendlich zur Anwendung kommen soll, wäre abschließend noch durch die Gemeindevertretung zu beschließen.