Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/006/0244
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrsspiegel gegenüber der Grundstückseinfahrt Reinbeker Str. 16
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales
- Bearbeitung:
- Urte Lange
- Aktenzeichen:
- 123.104.6-002
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung Stapelfeld
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Entscheidung
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02.12.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Stapelfeld stimmt der Anschaffung und Aufstellung eines Verkehrsspiegels nicht zu.
Der Antragsteller ist aufzufordern selbstständig beim Landesbetrieb Verkehr, Standort Lübeck, die Aufstellung eines Verkehrsspiegels im öffentlichen Verkehrsbereich zu beantragen. Sofern dies versagt wird, ist der derzeitige Verkehrsspiegel vollständig zurück zu bauen.
Alternativ kann der Antragsteller beim LBV anfragen, ob Bedenken gegen eine Aufstellung auf privatem Grund bestehen.
Die Verwaltung wird gebeten, die Eigentümer der Nachbargrundstücke zum Heckenrückschnitt aufzufordern.
Sachverhalt
Es liegt ein Antrag für einen Verkehrsspiegel gegenüber der Einfahrt Reinbeker Str. 16 vor.
Die Grundstückseinfahrt verläuft über eine Parkbucht an der L 222, parkende Fahrzeuge führen zu erheblichen Sichtbehinderungen bei der Ausfahrt des Grundstückes. So können Fußgänger, insbesondere Kinder auf dem Gehweg, als auch die Fahrzeuge, Radfahrer etc. auf der Reinbeker Str. nicht gesehen werden.
Ein Rückschnitt der angrenzenden Hecke, könnte lediglich Verbesserungen im Bereich des Einblickes des Fußweges ermöglichen, der Einblick auf die Straße verändert sich dadurch nicht.
Ein Verkehrsspiegel würde dies Problem aus Sicht des Antragstellers lösen.
Auf Grund der Aufstellsituation im Geh/Radweg müsste eine Höhe von 2,50 m (Unterkante Verkehrsspiegel) eingehalten werden, damit Fußgänger u. Radfahrer (ggfs. nutzungsberechtigte Kinder als Radfahrer) nicht verletzt werden.
Bei der vorgeschriebenen Mindestgröße des Spiegels müssten 1,70 m an Höhe dazugerechnet werden. Gesamthöhe somit 4,20m.
Fraglich ist, ob der PKW-Fahrer in dieser Höhe den gewünschten Einblick in die Straße bekommt.
Derzeit hat sich der Antragsteller selbst beholfen, indem er kleine frei verkäufliche Verkehrsspiegel an einem Pfahl an der Mauer des gegenüberliegendem Grundstückes auf dem Gehweg angebracht hat. Dieser wurde vorerst auf Grund von Beschwerden höhergesetzt (Unterkante 2,41 m).
Ein Verkehrsspiegel ist keine Verkehrszeichen, sondern ein Sicherungsmittel. An öffentlichen Straßen und Plätzen gehört er als Verkehrsleiteinrichtung zur Straßenausstattung. Die Zuständigkeit liegt bei den Straßenbaubehörden. Für Landesstraßen ist der Landesbetrieb verkehr (LBV) zuständig.
Daher müssen auf Landesstraßen Nutzungsverträge mit dem LBV geschlossen werden.
In letzter Zeit haben einige amtsangehörigen Gemeinden einzelne Nutzungsverträgen mit dem LBV abgeschlossen.
Im Nutzungsvertrag enthalten ist unter anderem :
-die Übertragung des Rechts auf Nutzung ist ohne Zustimmung der Straßenbauverwaltung nicht zulässig
- kommt der Berechtigte (ggfs. Gemeinde) seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, können diese von der Straßenbauverwaltung veranlasst werden und die Kosten hierfür dem Berechtigten in Rechnung gestellt werden oder der Vertrag kann fristlos gekündigt werden.
- wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können die Aufforderungen und die Fristsetzungen unterbleiben
- die Beschaffung und Montage geschieht durch den Antragsteller
- die Instandsetzung und Erneuerung geht zu Lasten des Antragstellers
- der genaue Standort des Verkehrsspiegels ist mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen
- eine Blendung des Verkehrs ist auszuschließen
Somit müsste bei Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem LBV (durch die Gemeinde) für eine einzelne Grundstücksausfahrt beantragt werden, das Recht auf Nutzung auf den eigentlichen Antragsteller zu übertragen.
Sämtliche Anschaffungs-, Montage und Reparaturkosten wären jedoch von der Gemeinde durchzuführen.
Die Sicherheit des fließenden Verkehres muss jederzeit gewährleistet sein. Eine Blendung des Verkehrs ist auszuschließen. Die Straßenbaubehörde der Gemeinde sollte hier auch regelmäßige Überprüfungen im eigenen Interesse durchführen.
Verwaltungsseitig wird zu Bedenken gegeben, dass der Autofahrer sich durch Blick in den Verkehrsspiegel " in Sicherheit und im Recht " wähnt, sofern kein weiterer Verkehrsteilnehmer gesehen werden kann.
Durch Aufstellen im verkehrten Winkel, Demolage der Befestigung oder des Spiegels (mutwillig oder durch vorangegangenen Unfall) oder durch einen beschlagenen oder vereisten Verkehrsspiegel können Unfälle provoziert statt verhindert werden.
Hier bestünde demnach das Risiko, dass die Gemeinde als Berechtigte des Vertrages ebenfalls in Haftung genommen wird.
Laut § 10 STVO hat, wer aus einem Grundstück...auf die Straße...auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Daher werden Verkehrsspiegel vom LBV nur in speziellen Ausnahmen bewilligt. Einige Gemeinden sind sogar dazu übergegangen, künftig keine Verkehrsspiegel auf ihren Gemeindestraßen mehr einzusetzen. Dies ist aus den genannten Haftungsgründen auch nachvollziehbar.
Die Gemeinde hat sich im letzten Finanzausschusses gegen die eingeplanten Haushaltsmitteln für Verkehrsspiegel für den Haushalt 2025 ausgesprochen. Die Mittel wurden daher gestrichen.
Sofern die Gemeinde Stapelfeld einer Anschaffung und Aufstellung zustimmen sollte, müssten die Kosten in den Haushalt 2025 eingeplant werden. Ferner wäre beim LBV im Vorwege ein entsprechender Nutzungsvertrag zu beantragen. Der Standort würde vom LBV bzw. der Straßenmeisterei genau festgelegt.
Die derzeitige Aufstellung ist ohne Nutzungsvereinbarung des Antragstellers durch den LBV erfolgt. Es wird daher empfohlen, dass der Antragsteller direkt an den LBV verwiesen wird, um mit diesem gegebenenfalls einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Mit dem LBV wäre auch zu klären, ob alternativ eine Aufstellung des Verkehrsspiegel auf Privatgrund (vorherige Zustimmung des Grundstückseigentümers vorausgesetzt) möglich wäre. Somit hätte der Antragsteller nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Unabhängig davon sollten die Eigentümer der Nachbargrundstücke zum Heckenrückschnitt aufgefordert werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,5 MB
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