Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/009/0060
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenkalkulation 2025 für den Friedhof Siek
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Beate Badur
- Aktenzeichen:
- 111.830-003
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Arbeits- und Finanzausschuss des Zweckverbandes Friedhof Siek
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Vorberatung
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14.11.2024
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Geplant
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Verbandsversammlung Friedhof Siek
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Entscheidung
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20.11.2024
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Sachverhalt
Allgemeines
Der Friedhof Siek ist eine öffentliche Einrichtung für welche gem. §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren zu erheben sind. Bei der Erhebung von öffentlich-rechtlichen (Benutzungs-)Gebühren ist das in § 6 Abs. 2 KAG normierte Kostendeckungsprinzip maßgebend.
Für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wurde anhand der erstellten Kalkulation eine Gebührenfestsetzung vorgenommen.
Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Abrechnung und Nachkalkulation des Jahres 2024 vorgenommen werden kann, wurde für den Kalkulationszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 eine neue Kalkulation ohne entsprechende Berücksichtigung eines Ergebnisses 2024 erstellt.
Gebührenarten
Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs setzen sich im wesentlichen aus den Kosten für die Bestattungen und den Kosten für die Bereitstellung und Überlassung einer Grabstelle zusammen.
Die Begräbnisgebühren setzen sich aus den tatsächlichen Bestattungskosten sowie bestimmten, zurechenbaren Gemeinkosten, zusammen. Weiterhin ist die Art und Anzahl der Bestattung zu berücksichtigen.
Die Grabstättenerstgebühren beinhalten die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der belegten Friedhofsfläche, die Dauer der Nutzungszeit (Ruhezeit), die Grabgrößen der unterschiedlichen Grabarten, besondere Vorteile der jeweiligen Grabstätten sowie die Fallzahl pro Jahr.
Die Kalkulation der zu erwartenden Fallzahlen erfolgte unter Berücksichtigung der Fallzahlen des Jahres 2024 bis zum 31.10.2024 – mit entsprechender Hochrechnung bis zum 31.12.2024. Dabei berücksichtigt wurde auch, dass ein Teil der Beisetzungen in bereits vorhandenen Gräbern stattfindet und somit kein Neuerwerb, sondern nur eine Verlängerung der Nutzungszeit, stattfindet.
Kostenermittlung
Zur Ermittlung der Kosten für alle Gebührenarten wurden die geplanten, betriebswirtschaftlich ansetzbaren Plan-Kosten für das Jahr 2025 herangezogen. Entsprechend der Haushaltsplanung 2025 wird von folgenden Kostenblöcken ausgegangen:
Unterhaltung Grundstück und bauliche Anlagen 160.000 €
Bewirtschaftung Grundstück einschl. Erbbauzins 27.300 €
Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen, einschl. Ehrenamt 82.400 €
Abschreibung 8.300 €
Summe 278.000 €
Kalkulatorische Verzinsung (nicht im Haushalt) 7.400 €
Zu den zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebührenkalkulation gehört nach KAG ebenfalls die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Der kalkulatorische Zinssatz wurde gem. den Empfehlungen des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein auf 4% festgesetzt.
Die Haushaltsplanung 2025 enthält ebenfalls einen Betrag in Höhe von 7.000 € für ggf. weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Friedhofsentwicklungsplanung (s. Vorlage dazu) stehen. Diese Kosten sind als „neutrale Kosten“ (stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Betriebszweck) nicht in die Gebührenkalkulation einzubeziehen.
Die durch Gebühren zu deckenden Kosten betragen somit für das Jahr 2025 285.400 €.
Festsetzung des „grünpolitischen Wertes“ des Friedhofs
Kommunale Friedhöfe sind Friedhöfe in öffentlicher Trägerschaft und dienen der Totenbestattung – eine öffentliche Pflichtaufgabe. Sie sind Orte des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Sie erfüllen weiterhin wichtige städtebauliche, kulturelle, soziale, klimatische, ökologische und der Erholung dienende Funktionen (= öffentliches Grün).
Nach dem Äquivalenzprinzip darf somit nicht der gesamte Unterhaltungsaufwand an die Grabnutzungsberechtigten weitergegeben werden.
Der Friedhof Siek befindet sich in dörflicher Lage, er ist von Feldern, Wiesen und Wäldern umgeben. Wesentliche bauliche Anlagen, wie z.B. Ehrengräber, Kunsteinrichtungen oder Baudenkmale sind nicht vorhanden. Der grünpolitische Wert ist nicht mit einem Friedhof in Stadtlage bzw. mit sonstigen Besonderheiten zu vergleichen. Der grünpolitische Wert wird somit auf 15 % festgesetzt. 15 % der Kosten der Kostenstelle Friedhofsgelände sind somit nicht in die Gebühren einzurechnen. Dieser Betrag ist aus allgemeinen Steuermitteln vom Friedhofsträger zu übernehmen.
Kalkulationsverfahren
Das Kalkulationsverfahren wurde entsprechend der Kalkulation für das Jahr 2024 angewandt, indem die betriebswirtschaftlich zu berücksichtigenden Kosten auf die Kostenstellen Bestattungen, Friedhofsgelände und Gräber aufgeteilt wurden.
Die Kostenverteilung für Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren wurde mit der Äquivalenzziffernrechnung vorgenommen. Diese wird angewandt, wenn zwar nicht einheitliche, aber artverwandte Leistungen erstellt werden.
Die Kosten der einzelnen Leistungen (hier Grabart bzw. Bestattung) stehen in einer gewissen Relation zueinander, die Äquivalenzziffer einer Art definiert die Kostenverursachung dieser Art in Relation zu den anderen Arten.
(Beispiel: Es handelt sich grundsätzlich um Bestattungsgebühren, die Leistungen (Grabaushub, Verfüllung etc.) variieren jedoch entsprechend der Bestattungsart.)
Bei den Äquivalenzziffern wurden z.B. Zeitaufwand für die Bestattung, Größe der Grabfläche, Vorteile wie z.B. Pflege bei Rasengräbern, Auswahlmöglichkeit der Grabstelle oder besondere Fläche (Baum oder Stele) berücksichtigt.
Es wurden die Äquivalenzziffern entsprechend des Kalkulationszeitraums 2024 angewandt, da keine Änderungen eingetreten sind und somit andere Festsetzungen nicht zulässig sind.
Begräbnisgebühren
Es wurden Kosten in Höhe von 59.585,11 € auf 58 Bestattungen mit der Äquivalenzziffernrechnung verteilt (s. Anlage 1)
Grabstättengebühren
Die Gesamtkosten betragen 232.782,29 € abzüglich der Quote öffentliches Grün (15%) in Höhe von 34.917,34 € und der kalkulierten Verlängerungen (Beisetzung in vorhandenen Gräbern) in Höhe von 35.000 € sind 162.864,95 € auf 36 Grabstellen (Neuerwerb bzw. zu kalkulatorischen Zwecken berücksichtigte Grabarten) mit der Äquivalenzziffernrechnung zu verteilen (s. Anlage 2).
Fazit
Die ermittelten Gebühren für das Jahr 2025 liegen über den kalkulierten Gebühren für das Jahr 2024. Bereits in 2024 hat die Zweckverbandsversammlung entschieden, die Gebühren nur teilweise, zu bestimmten %-Sätzen, auf den Gebührenpflichtigen umzulegen.
Da bisher keine betriebswirtschaftliche Betriebsabrechnung für das Jahr 2024 vorgenommen werden kann, wird vorgeschlagen für den Kalkulationszeitraum 2025 die Gebührensätze unverändert zum Jahr 2024 festzusetzen. Die Gegenüberstellung der kostendeckenden Gebühren 2024 und 2025, sowie die tatsächlich festgesetzten Kostendeckungsgrade bzw. Gebühren, sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Auf das Kostendeckungsprinzip gem. § 76 Abs. 2 Gemeindeordnung SH (GO) wird verwiesen
Die gesamt zu erhebende Verbandsumlage wird wie in 2024 mit 100.000 € festgesetzt.
Finanz. Auswirkung
s. Sachverhaltsdarstellung
Die Bereitstellung von anonymen Gräbern sowie die Bestattung in anonymen Gräbern ist eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
Liegen die Umsätze, wie in der Haushaltsplanung 2025 unter 2710.553000 43210000 ersichtlich unter der Wettbewerbsgrenze von
17.500 €, begründen diese nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG für den Zweckverband keine Unternehmereigenschaft und sind somit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Sofern eine Überschreitung der Wettbewerbsgrenze von EUR 17.500 bis hin zu EUR 25.000 (ab 01.01.2025 ) erwartet wird besteht für den Zweckverband die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Im laufenden Jahr darf der Gesamtumsatz EUR 100.000 nicht überschreiten.
Die übrigen Grabarten sind steuerrechtlich als sog. ,,individualisierte Gräber'' einzuordnen und sind nicht steuerbar.
Sollte auf die o.g. Gebühren Umsatzsteuer zu zahlen sein wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, diesen Steuerbetrag nicht an den Gebührenpflichtigen weiterzugeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2
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118,6 kB
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