Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/001/0153
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung einer Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Beate Badur
- Aktenzeichen:
- 111.814.1
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss des Amtes Siek
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Vorberatung
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04.11.2024
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Geplant
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Amtsausschuss Siek
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Entscheidung
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28.11.2024
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Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss Siek beschließt, das Eigenkapital des Amtes Siek zum 01.01.2024 wie folgt aufzuteilen:
Allgemeine Rücklage: 423.144,62 €
Ausgleichsrücklage: 0 €
Der festgestellte Jahresüberschuss zum 31.12.2023 in Höhe von 1.277.626,03 € ist in voller Höhe der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Sachverhalt
Zum 01.01.2024 wurde mit der Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) die Ausgleichsrücklage eingeführt. Danach wird die bisherige Ergebnisrücklage durch die Ausgleichsrücklage ersetzt. Diese Ausgleichsrücklage kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Haushaltsplanung sowie im anschließenden Jahresabschluss zum Haushaltsausgleich herangezogen werden (sog. "fiktiver Haushaltsausgleich").
Nach § 60 Abs. 3 GemHVO ist nach dem Beschluss des Jahresabschlusses 2023 der Bestand der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage zu entnehmen. Die Gemeindevertretung, hier der Amtsausschuss, beschließt über die Aufteilung des entsprechenden Bilanzwertes auf die Allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 01. Januar 2024. Die Allgemeine Rücklage soll einen Bestand von mindestens 20% der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 des Amtes Siek aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mind. 15% der Allgemeinen Rücklage ausweist. Dieses gilt nur für die erstmalige Festsetzung.
Gem. § 26 Abs 1 GemHVO gilt der Haushalt zukünftig auch als ausgeglichen, wenn ein Jahresfehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (fiktiver Haushaltsausgleich).
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und somit ein fiktiver Haushaltsausgleich ist jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die allgemeine Rücklage muss bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage einen Bestand von mindestens 20% der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweisen,
- Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ist nur bei positivem Finanzmittelbestand (kein Bestand an Kassenkrediten oder Abdeckung der Kassenkredite innerhalb von vier Wochen nach dem Bilanzstichtag) zulässig.
Die Bilanzsumme des Amtes Siek betrug zum 31.12.2022 32.305.556,22 €. Das Eigenkapital (Allgemeine Rücklage + Ergebnisrücklage) betrug zum 31.12.2022 insgesamt 423.144,62 €. Das entspricht einem Anteil von rund 1,31 %. Die Mindestvoraussetzung des § 60 Abs. 3 GemHVO bezüglich der Mindesthöhe der Allgemeinen Rücklage von 20% der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 wird somit nicht erfüllt.
Das Ministerium hat gemeinsam mit dem SHGT ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, mit welchem auf Basis der Bilanzsumme 2022 die minimale bzw. die maximale Allgemeine Rücklage ermittelt wird.
Zur besseren Verständlichkeit ist die Anlage 1 beigefügt, in welcher der Mindestbetrag der Allgemeinen Rücklage dargestellt ist. Der Höchstbetrag der Allgemeinen Rücklage wird nicht dargestellt, da selbst der Mindestbetrag in absehbarer Zeit nicht erreicht werden wird. Die Ausgleichsrücklage ist daher mit 0 dargestellt. In der letzten Spalte sind eigene Festlegungen möglich, diese enthält den Vorschlag der Verwaltung. Bei der Festlegung sollte die voraussichtliche Entwicklung der Bilanzsumme berücksichtigt werden. Damit die Ausgleichsrücklage zum fiktiven Haushaltsausgleich herangezogen werden kann, muss die Allgemeine Rücklage jeweils 20% der Bilanzsumme des Amtes aufweisen. Im Amt ist die Allgemeine Rücklage mit einem Bestand von 423.144,62 € auszuweisen.
Es ist grundsätzlich ratsam, die Allgemeine Rücklage der Bilanzsumme anzupassen, damit ein Anteil von 20% erreicht und möglichst dauerhaft gesichert ist. Nur so wäre ggf. eine Inanspruchnahme einer Ausgleichsrücklage möglich.
Das Eigenkapital des Amtes Siek zum 01.01.2024 ist wie folgt aufzuteilen:
Allgemeine Rücklage: 423.144,62 €
Ausgleichsrücklage: 0 €
Es wird empfohlen den Jahresüberschuss 2023 wie in der Anlage 2 dargestellt der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Der festgestellte Jahresüberschuss zum 31.12.2023 in Höhe von 1.277.626,03€ ist in voller Höhe der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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110,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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97,9 kB
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