Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/008/0038
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung einer Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Beate Badur
- Aktenzeichen:
- 111.814.8
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bau- und Finanzausschuss vom Schulverband Stapelfeld
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Vorberatung
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15.10.2024
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Geplant
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Schulverbandsversammlung Stapelfeld
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Entscheidung
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07.11.2024
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Beschlussvorschlag
Die Schulverbandsversammlung Stapelfeld beschließt, das Eigenkapital des Schulverbands Stapelfeld zum 01.01.2024 wie folgt aufzuteilen:
Allgemeine Rücklage: 211.376,63 €
Ausgleichsrücklage: 45.120,43 €
Der festgestellte Jahresüberschuss zum 31.12.2023 in Höhe von 87.106,97 € ist in Höhe von 73.778,81 € der Allgemeinen Rücklage und in Höhe von 13.328,17 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Sachverhalt
Zum 01.01.2024 wurde mit der Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) die Ausgleichsrücklage eingeführt. Danach wird die bisherige Ergebnisrücklage durch die Ausgleichsrücklage ersetzt. Diese Ausgleichsrücklage kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Haushaltsplanung sowie im anschließenden Jahresabschluss zum Haushaltsausgleich herangezogen werden (sog. "fiktiver Haushaltsausgleich").
Nach § 60 Abs. 3 GemHVO ist nach dem Beschluss des Jahresabschlusses 2023 der Bestand der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage zu entnehmen. Die Gemeindevertretung, hier die Schulverbandsversammlung, beschließt über die Aufteilung des entsprechenden Bilanzwertes auf die Allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 01. Januar 2024. Die Allgemeine Rücklage soll einen Bestand von mindestens 20% der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 des Schulverbands aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mind. 15% der Allgemeinen Rücklage ausweist. Dieses gilt nur für die erstmalige Festsetzung.
Gem. § 26 Abs 1 GemHVO gilt der Haushalt zukünftig auch als ausgeglichen, wenn ein Jahresfehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (fiktiver Haushaltsausgleich).
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und somit ein fiktiver Haushaltsausgleich ist jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die allgemeine Rücklage muss bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage einen Bestand von mindestens 20% der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweisen,
- Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ist nur bei positivem Finanzmittelbestand (kein Bestand an Kassenkrediten oder Abdeckung der Kassenkredite innerhalb von vier Wochen nach dem Bilanzstichtag) zulässig.
Die Bilanzsumme des Schulverbands Stapelfeld betrug zum 31.12.2022 1.056.881,60 €. Das Eigenkapital (Allgemeine Rücklage + Ergebnisrücklage) betrug zum 31.12.2022 insgesamt 256.496,75 €. Das entspricht einem Anteil von rund 24,27 %. Die Mindestvoraussetzung des § 60 Abs. 3 GemHVO bezüglich der Mindesthöhe der Allgemeinen Rücklage von 20% der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 wird somit erfüllt.
Das Ministerium hat gemeinsam mit dem SHGT ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, mit welchem auf Basis der Bilanzsumme 2022 die minimale bzw. die maximale Allgemeine Rücklage ermittelt wird.
In der Anlage 1 sind die Mindest- bzw. Maximalbeträge der Allgemeinen Rücklage sowie die sich jeweils hieraus ergebenden Beträge der Ausgleichsrücklage dargestellt. In der letzten Spalte sind eigene Festlegungen möglich, diese enthält den Vorschlag der Verwaltung. Bei der Festlegung sollte die voraussichtliche Entwicklung der Bilanzsumme berücksichtigt werden. Damit die Ausgleichsrücklage zum fiktiven Haushaltsausgleich herangezogen werden kann, muss die Allgemeine Rücklage jeweils 20% der Bilanzsumme des Schulverbands aufweisen. Daher ist es grundsätzlich ratsam, die Allgemeine Rücklage jeweils der Bilanzsumme anzupassen, damit der Anteil von 20% möglichst dauerhaft gesichert ist. Nur so ist ggf. eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage möglich. Allerdings ist bei umlagefinanzierten Haushalte, wie dem Schulverbandshaushalt, auch immer zu berücksichtigen, dass die gesamten Aufwendungen und investiven Maßnahmen durch die Schulverbandsmitglieder getragen werden und die Jahresüberschüsse daher grundsätzlich gering ausfallen sollten. Jahresfehlbeträge sollten durch die jährlich erfolgende Spitzabrechnung ebenfalls grundsätzlich nicht bzw. nur in geringem Umfang entstehen.
Daher wird empfohlen das Eigenkapital des Schulverbands zum 01.01.2024 entsprechend der Variante Minimale Allgemeine Rücklage wie folgt aufzuteilen:
Allgemeine Rücklage: 211.376,63 €
Ausgleichsrücklage: 45.120,43 €
Es wird empfohlen den Jahresüberschuss 2023 wie in der Anlage 2 dargestellt aufzuteilen. Somit wird eine gemäßigte Anpassung der Allgemeinen Rücklage an die Bilanzsumme (25%) erreicht, um ggf. die Ausgleichsrücklage (diese beträgt sodann 20,5% der Allgemeinen Rücklage) in Anspruch nehmen zu können.
Der festgestellte Jahresüberschuss zum 31.12.2023 in Höhe von 87.106,97 € ist in Höhe von 73.778,81 € der Allgemeinen Rücklage und in Höhe von 13.328,17 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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352,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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342,6 kB
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