Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/006/0238
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuwendungsantrag VSG Stapelfeld von 1968 e.V. für 2025 - Küchenzeile
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachdienst 1.1 - Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Fabian Knospe
- Aktenzeichen:
- 000.410-002
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Stapelfeld
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Vorberatung
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28.10.2024
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Erledigt
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Gemeindevertretung Stapelfeld
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Entscheidung
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04.11.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt, dem VSG Stapelfeld von 1968 e.V. eine Zuwendung in Höhe von 5.000,00 € zu gewähren. Ein entsprechender Verwendungsnachweis ist vom Antragsteller innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Frist einzureichen. Die entsprechenden Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2025 bei Produkt 421000 Förderung des Sports berücksichtigt.
Dem Beginn der Maßnahme ab 01.01.2025 wird zugestimmt.
Sachverhalt
Der Verein VSG Stapelfeld von 1968 e.V. hat einen Antrag auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zur Projektförderung über 5.000,00 € gestellt.
Die Zuwendung wird beantragt für die Erneuerung der Küchenzeile im Vereinsheim. Die Gesamtkosten für die neue Küchenzeile liegen auf Grundlage des vorliegenden Angebotes bei rund 6.300,00 €. Die Beschaffung sollte bereits in diesem Jahr mittels eines Vergabeverfahrens durch die Gemeinde erfolgen. Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben, da kein wirtschaftliches Angebot abgegeben wurde.
Die Maßnahme soll laut Antrag am 01.01.2025 begonnen und am 30.04.2025 abgeschlossen sein. Daher und aufgrund der Notwendigkeit der Renovierung wird die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragt. Die Erneuerung ist notwendig, da die aktuelle Anlage nicht mehr den hygienischen Vorschriften entspricht und der technische sowie allgemeine Zustand nicht mehr in Ordnung sind. Gemäß 6.1.2 d der Rahmenrichtlinie ist dem Antragsteller mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mitzuteilen, dass mit der Genehmigung des vorzeitigen Beginns kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet ist.
Alle erforderlichen Unterlagen laut aktueller Rahmenrichtlinie wurden fristgerecht eingereicht. Da in der Sitzungsvorlage alle zuwendungsrelevanten Daten aufgeführt sind und der Antrag verwaltungsseitig auf Grundlage der Rahmenrichtlinie geprüft wurde, wird auch zum Schutz der persönlichen Daten des Antragstellers auf das Beifügen des vollständigen Antrags verzichtet.
Der Verwendungsnachweis ist gemäß 6.6 a der Rahmenrichtlinie grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach der im Bewilligungsbescheid genannten Frist einzureichen.