Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/006/0225
Grunddaten
- Betreff:
-
Verpflegungsgebühren (Mittagstisch + Kostgeld) KiTa Stapelfeld ab 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachdienst 1.1 - Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Kristina Keil
- Aktenzeichen:
- 365.102.6-003
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kindertagesstättenausschuss der Gemeinde Stapelfeld
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Vorberatung
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08.10.2024
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Erledigt
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Gemeindevertretung Stapelfeld
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Entscheidung
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04.11.2024
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Unterbrochen
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Finanzausschuss der Gemeinde Stapelfeld
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Vorberatung
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28.10.2024
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Sachverhalt
Die Verpflegungsgebühren der Kita Stapelfeld wurden für 2025 neu kalkuliert. Bisher sollten die Personalkosten gem. Beschluss der Gemeindevertretung in der Kalkulation nicht aufgeführt werden. Aufgrund der bisherigen Regelung liegt das erwartete Defizit der Gemeinde an den Verpflegungskosten für 2024 bei ca. 111.000 Euro.
Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind jedoch alle Kosten - auch die Personalkosten - in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Personalstunden der Wirtschaftskräfte liegen bei 69 Wochenstunden. Weiterhin wurde ein externer Dienstleister beauftragt, der zusätzlich u.a. bei der Verpflegung unterstützt. Die Gesamtaufwendungen 2025, die in Zusammenhang mit der Verpflegung stehen (Catering, Personalkosten, ext. Dienstleister, sonst. Lebensmittel) liegen geplant bei rund 180.000 Euro.
Ausgehend von der geschätzten Durchschnittsbelegung (80 Kinder) und einem Kostendeckungsgrad von 100% ergibt sich eine monatliche Gebühr pro Kind in Höhe von 188,30 Euro (derzeit 72,00 Euro ohne Berücksichtigung Personalkosten). Da diese Gebührenhöhe als nicht angemessen erachtet wird, wurde alternativ eine Berechnung mit 55% Kostenbeteiligung vorgenommen. Hier liegen die Gebühren bei monatlich insgesamt 103,50 Euro, welche für 2025 verwaltungsseitig als angemessen erachtet werden. Das gemeindliche Defizit beträgt dann ca. 81.000 Euro. Auf Sicht sollte die Gemeindevertretung versuchen, das gemeindliche Defizit bspw. durch die Kündigung des externen Dienstleisters zu reduzieren bzw. den Kostendeckungsgrad anzuheben. Gem. § 6 Abs. 2 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken.
In einer benachbarten Kita beträgt der Kostenbeitrag für eine Vollverpflegung 105,00 Euro pro Monat ohne Beteiligung der Gemeinde.
Gem. § 31 Abs. 2 KiTaG ist die Kalkulation der Verpflegungskosten der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen. Die Sitzungsvorlage wird der KiTa-Leitung zur Weiterleitung an die Elternvertreter und den Beiratsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Der Beirat gibt eine Stellungnahme ab, die der Gemeindevertretung vor dessen Entscheidung vorliegen muss.
Abweichende Gebührenfestsetzungen sind möglich, führen jedoch zu einer Änderung der geplanten Gebührenerträge und zur Veränderung des Anteils der Gemeinde an den Kosten. Die Gebühren sind in die Kita-Satzung, welche gesondert zur Beratung (Finanzausschuss + Gemeindevertretung) vorgelegt wird, aufzunehmen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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93,9 kB
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