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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/001/0146

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss beschließt die Veröffentlichung der EWKG Novelle zum 01.01.2025 abzuwarten, um die Vorgaben des Landesrechts in Bezug auf die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung zu erhalten und sodann Abzuwägen nach welchem Verfahren ausgeschrieben werden soll. 

 

 

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Sachverhalt

Die kommunale Wärmeplanung ist ein Instrument, das dazu dient, aus einer übergreifenden Perspektive heraus eine individuelle räumliche Planung für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung für das gesamte Gemeinde- bzw. Amtsgebiet aufzustellen. Den Kern der kommunalen Wärmeplanung stellt der Wärmeplan dar. Die Ergebnisse dieser strategischen Wärmeplanung müssen in die betreffenden kommunalen Planungs- und Verwaltungsprozesse integriert und stetig fortgeschrieben werden. Ziel ist die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung des gesamten Gemeindegebiets bis spätestens 2045 nach geltendem Bundesrecht. 

 

 

Nach Vorlage des Zuwendungsbescheides der Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH in Höhe von 67.500,00€ vom 23.04.2024 (Bewilligungszeitraum bis 30.04.2025), wurde sich amtsintern mit der Vorbereitung der Ausschreibung für die Suche nach einem Ingenieurbüro zur Aufstellung des Wärmeplans beschäftigt. Die Wärmeplanung soll dabei im Konvoi-Verfahren auf Amtsebene durchgeführt werden.

 

Nach Besuch der Informationsveranstaltung zur Wärmeplanung für Kommunen am 25.09.2024, organisiert durch den Kreis Stormarn, wurden noch durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) und der IB SH Energieagentur, Informationen zum Stand der Überführung des Bundesgesetztes zur Wärmeplanung (WPG) in das Klimaschutz - Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) als Landesrecht gegeben. 

 

Aktuell würde die Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung gemäß des vorliegenden Zuwendungsbescheids, nach geltendem Bundesrecht zur Vergabe an ein Büro ausgeschrieben werden müssen. Dies bedeutet in vollem Umfang und Tiefe in Bezug auf Datenerhebungen und Verbrauchsprognosen, gleich einer Großstadt. Dieses Verfahren würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und einer intensiven Dokumentationspflicht ggü. dem ZUG führen und nur bedingt zur Erreichung des tatsächlichen Ziels beitragen, der fossilfreien Energieversorgung. Das Landesrecht wird für Kommunen unter 10.000 Einwohner, nach jetzigem Kenntnisstand, wesentliche Erleichterungen in Bezug auf die Datenerhebung und ein verkürztes Verfahren vorsehen, welches in Rücksprache mit der IB SH Energieagentur für ländliche Kommunen als zielführender erachtet wird, als die Durchführung nach Bundesrecht. Gleichfalls werden Konnexitätsmittel des Bundes über das Land den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, so dass auch ein teilw. Ausgleich der Kosten bei Ausführung nach Landesrecht erfolgen kann. 

 

Die IB SH Energieagentur bietet aktuell kostenfreie Beratungen für Kommunen bzw. Ämter zur Wärmeplanung an, welche nun durch das Amt nochmals in Anspruch genommen werden soll. Der Rahmen der Teilnehmer ist dabei noch festzulegen.   

 

Die bereits bestätigte Zuwendung des ZUG, soll auf Antrag verlängert werden. Die IB SH Energieagentur empfiehlt, gleichfalls die Anpassung der NKI -Förderrichtlinie zu beantragen, um einen Änderungsbescheid zu erhalten. Die Förderrichtlinie entspricht mit Einführung des Landesrechts, nicht mehr den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und so könnte die Zuwendung ggf. weiterhin bestand haben. 

 

Es wäre daher abzuwägen, ob die Ausschreibung der Erstellung des Wärmeplans zum jetzigem Zeitpunkt für das Amt als sinnvoll erscheint. Gesetzlich sind die Amtsgemeinden verpflichtet den Wärmeplan bis zum 30.06.2028 aufzustellen.  

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Finanz. Auswirkung

 Keine. 

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