Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/001/0141
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenkalkulation für die Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlinge, Spätaussiedler und Obdachlose für das Jahr 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales
- Bearbeitung:
- Julia Albrecht
- Aktenzeichen:
- 111.830-002
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss Siek
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Entscheidung
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01.10.2024
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Erledigt
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Finanzausschuss des Amtes Siek
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Vorberatung
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24.09.2024
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Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss beschließt für die Kalkulation über die Gebühr zur Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlinge, Spätaussiedler und Obdachlose einen Kalkulationszeitraum von einem Jahr.
Der Amtsausschuss beschließt auf Grundlage der Gebührenkalkulation für die Wohncontaineranlagen eine Gebühr pro Person in Höhe von monatlich 594,00 € für die Wohncontaineranlagen Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Stapelfeld und Siek.
Der Amtsausschuss beschließt den sich aus der Gebührenkalkulation für angemietete Wohnungen ergebenden monatlichen Gebührensatz in Höhe von 11,88 €/m² für die fixen Kosten und 1,49 €/m² für die variablen Kosten (Heizkosten).
Das daraus resultierende jährliche Defizit wird aus Haushaltsmitteln des Amtes gedeckt.
Sachverhalt
Aufgrund der aktuellen Zahlen der Gebührenkalkulation wird eine Änderung des Gebührenmaßstabes und eine Änderung der Gebührenhöhe angestrebt. Die Gebührenkalkulation wird in der Sitzung des FA näher erläutert.
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 8 Kommunales Abgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) kann der Kalkulationszeitraum für eine Gebührenkalkulation bis zu drei Jahre betragen. Da die Aufwendungen für die Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedler und Obdachlose jedes Jahr schwanken, wird empfohlen, einen einjährigen Kalkulationszeitraum zu wählen. Dieser ermöglicht es, flexibler und schneller auf Änderungserfordernisse in den Gebührenkalkulationen einzugehen.
I. Benutzungsgebühren bei der Unterbringung im Wohncontainer:
Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich anhand der Planzahlen 2025 für den wohnungsbezogenen Aufwand ein Gebührensatz in Höhe von 673,23 € / Person.
In diesem Gebührensatz sind sämtliche Betriebskosten mit abgedeckt.
Der sich aus der Kalkulation ergebende Gebührensatz führt dazu, dass für die Unterkünfte eine Gebühr verlangt werden müsste, die oberhalb der Sätze des SGB II und XII liegt. Die Benutzer der Unterkünfte, also die eingewiesenen Asylbewerber oder Obdachlosen, beziehen in der Regel Leistungen nach dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter), nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist den Leistungsempfängern nicht zuzumuten, für die Unterkunft mehr zu zahlen, als die gesetzlichen Leistungen hergeben, da sie dadurch gezwungen wären, Ausgaben aus erhaltenen staatlichen Leistungen vorzunehmen, die nicht für die Unterkunft, sondern für ihren Lebensunterhalt bestimmt sind.
Daher wird die monatliche Benutzungsgebühr auf die Höhe der Mietobergrenze gemäß den Richtwerten des Kreises Stormarn für die Kosten der Unterkunft der Empfänger von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz in der zur Zeit geltenden Fassung festgesetzt.
Auf dieser Grundlage beträgt die monatliche Benutzungsgebühr bei der Unterbringung im Wohncontainer: 594,-- € / Person.
(Dies entspricht 88,23 % der kalkulierten Gebührenhöhe von 673,23 €)
II. Benutzungsgebühren bei der Unterbringung in angemieteten Wohnungen:
Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich anhand der Planzahlen 2025 für den wohnungsbezogenen Aufwand ein Gebührensatz in Höhe von 18,50 € / m² einschl. Betriebskosten für Wasser und Müll (fixe Kosten).
Die sich aus der Kalkulation ergebende Gebührensatz führt dazu, dass für die Unterkünfte eine Gebühr verlangt werden müsste, die oberhalb der Sätze des SGB II und XII liegt. Die Benutzer der Unterkünfte, also die eingewiesenen Asylbewerber oder Obdachlosen, beziehen in der Regel Leistungen nach dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter), nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist den Leistungsempfängern nicht zuzumuten, für die Unterkunft mehr zu zahlen, als die gesetzlichen Leistungen hergeben, da sie dadurch gezwungen wären, Ausgaben aus erhaltenen staatlichen Leistungen vorzunehmen, die nicht für die Unterkunft, sondern für ihren Lebensunterhalt bestimmt sind.
Daher wird die monatliche Benutzungsgebühr auf die Höhe der Mietobergrenze gemäß den Richtwerten des Kreises Stormarn für die Kosten der Unterkunft der Empfänger von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz in der zur Zeit geltenden Fassung festgesetzt.
Auf dieser Grundlage beträgt die monatliche Benutzungsgebühr bei der Unterbringung in angemieteten Wohnungen: 11,88 € / m²
(594,00 € / 50m²)
(Dies entspricht 64,2% der kalkulierten Gebührenhöhe von 18,50 € / m²)
Die Heizkosten sind nicht in den o.g. Betriebskosten enthalten und werden gesondert erhoben. Für die Heizkosten gelten folgende monatliche Kosten als angemessen:
Heizöl: 1,39 € / m²
Erdgas: 1,24 € / m²
Fernwärme: 1,65 € / m²
Wärmepumpe: 1,68 € / m²
Der Durchschnittswert beträgt 1,49 € / m² und sollte als pauschale Gebühr festgesetzt werden (variable Kosten).
Hinweis: Die sich aus den aktuellen Abschlägen ergebenen Heizkosten liegen wesentlich höher. Eine Anpassung der Richtwerte der Mietobergrenzen und Höchstsätze der angemessenen Heizkosten ist für das kommende Jahr avisiert. Die angepassten Richtwerte werden in der nächsten Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Die Kosten für die Lieferung von elektrischen Strom sind in der Benutzungsgebühr der einzelnen angemieteten Wohnungen nicht enthalten und sind von jedem Nutzer selbst zu tragen. Zur Vermeidung von Versorgungslücken schließt das Amt im Auftrag für die Nutzer direkt die Verträge mit den Energieversorgungsunternehmen ab und erhebt hierfür von jedem Nutzer einen monatlichen Abschlag. Nach Abschluss eines jeden Abrechnungsjahres erfolgt eine entsprechende Abrechung. Ergeben sich hieraus Nachzahlungen, sind diese vom Nutzer an das Amt zu erstatten; Guthaben werden an den Nutzer ausgezahlt.
III. Kostenüber- oder unterdeckung in Gebührenkalkulationen:
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 9 KAG ist eine ergebende Kostenüber- oder unterdeckung innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen. Das Defizit im Jahr 2023 beträgt 254.425,80 Euro. In den Monaten Juni und August 2024 erhielt das Amt Siek Fördergelder für die Vorhaltekosten und Restrukturierungsmaßnahmen 2023 in Höhe von 39.005,11 Euro und 47.850,38 Euro. Daraus ergibt sich ein Gesamtdefizit für das Jahr 2023 abzüglich der Förderung in Höhe von 167.570,31 Euro. Somit wurde eine Unterdeckung festgestellt. In der Zukunft ist nicht abzusehen, dass in den nächsten drei Jahren eine Kostenüberdeckung zustande kommt, sodass auf eine Ausgleichung abgesehen wird.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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