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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/005/0227

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeinde Siek benennt die Zufahrtstraße zur Fa. Omnitrade mit dem Namen.....und widmet als Träger der Straßenbaulast gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) die Straße...  (Teilstück Flur 3, Flurstück 4/5, Gemarkung Siek) dem öffentlichen Verkehr. Die Straße....wird als Gemeindestraße gemäß §3 Absatz 1 Punkt 3 a. StrWG eingestuft. 

 

2. Die Gemeinde Siek widmet als Träger der Straßenbaulast den unter (1) in der anliegenden Karte grün markierten Teil gemäß § 3 Absatz 1 Punkt 4b StrWG als beschränkt öffentliche Straße gewidmet. Die Nutzung wird auf Fußgänger und Radfahrer beschränkt (Teilstück Flur 3, Flurstück 4/5, Gemarkung Siek).

 

3. Die Gemeinde Siek benennt die in der anliegenden Karte grün markierte Straße  (2) wie folgt.....

Die Straße....  wird gemäß § 3 Absatz 1 Punkt 4b StrWG als beschränkt öffentliche Straße gewidmet (Teilstück Flur 3, Flurstück 4/5  und Flurstück 12, Gemarkung Siek). Die Nutzung wird auf Fußgänger und Radfahrer beschränkt.  

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Namensgebungen und Widmungen öffentlich bekanntzumachen und die Straßenverkehrsbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen. 

 

4. Die Gemeinde Siek widmet die in der Anlage gelb markierte Fläche gem. § 3 Abs. 1, Nr. 4b StrWG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 StrWG als Rad - und Fußweg. 

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die  Widmung öffentlich bekanntzugeben, sobald der Baulastenvertrag sowie die Zustimmung des LBV vorliegt. 

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Sachverhalt

Die Erschließungsstraße von der L 224 zur Firma Omnitrade soll nun gewidmet und für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden .

Der Widmungsakt einer Straße erfordert eine Namensgebung.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) verfügt der Träger der Straßenbaulast über die Widmung.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und die sonst zur dinglichen Nutzung Berechtigten der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast nach § 43 StrWG oder nach anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist. (§ 6 Abs. 3 StrWG)

 

Bei dem in der Karte gelb markierten Teil handelt es sich um eine Fuß-/Radweg im Eigentum des Landesbetrieb Verkehr (LBV). 

Sobald der Baulastenvertrag vorliegt und der LBV keine Einwände erhebt, ist beabsichtigt, diesen Weg ebenfalls zu widmen. 

Hier ist keine Namensgebung erforderlich. 

 

Das im Kartenmaterial grün markierte Stück (1) abgehend vom Geh-/Radweg an der L 224 bis zur Privatstraße zu Fa. Omnitrade befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist ebenfalls zu widmen. Hier ist ebenfalls keine Namensgebung erforderlich

 

Der grün markierte Bereich (2) ist ebenfalls zu widmen. Hier ist eine Namensgebung nicht erforderlich, wäre jedoch wünschenswert. 

Auf Grund der Widmung als beschränkt öffentliche Straße (dies sind u. a. Wanderwege oder selbstständige Geh- und Radwege) können einzelne Verkehrsteilnehmer (z. B. Kraftfahrzeuge, Reiter, etc.) von der Benutzung des Weges ausgenommen werden. 

Für die Namensgebung der Erschließungsstraße und der in der Anlage grün markierten Straße (2) wird um Vorschläge gebeten. 

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Finanz. Auswirkung

 -keine-

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Anlagen

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