Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/003/0155
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierung der Straßenbeleuchtung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachdienst 3.2 - Tiefbau und Abwasser
- Bearbeitung:
- Izeytin Izetov
- Aktenzeichen:
- 531.002-002
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Brunsbek
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Entscheidung
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05.06.2024
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Sachverhalt
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.09.2023 wurde die Schleswig-Holstein Netz AG (SH-Netz AG) mit der Beratung und Erstellung eines Konzeptes zur Sanierung der Straßenbeleuchtung Brunsbek beauftragt.
Ein Vertreter der SH-Netz AG wird in der Sitzung der Gemeindevertretung das Konzept nebst Berechnung präsentieren.
Erste Informationen der SH-Netz AG ergeben sich aus der beigefügten (nichtöffentlichen) Anlage.
Hinweis: Die dort aufgeführten Fragen zu den Daten und Verbräuchen wären im weiteren Verfahren zu klären.
Im Ergebnis liegt die von der SH-Netz AG errechnete jährliche Ersparnis der Energiekosten bei 7.523 €.
Die SH-Netz AG geht von folgender Finanzierung aus:
Investition für die Sanierung von 163 Leuchten: 98.000 €
Mögliche Förderung von 25 %: 24.500 €
Eigenanteil der Gemeinde: 73.500 €
Ausgehend von einer jährlichen Ersparnis der Energiekosten von 7.523 € ergäbe sich eine Amortisation nach 9,8 Jahren (bei einer 25%igen Förderung)
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind lt. SH-Netz AG gegeben.
Zum weiteren Vorgehen:
Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung wird verwaltungsseitig in Zusammenarbeit mit der SH Netz AG der Förderantrag vorbereitet und bei der Z.U.G. (Zukunft - Umwelt - Gesellschaft, Berlin) eingereicht. Erfahrungsgemäß ist mit einer Bearbeitungsdauer bei der Z.U.G. zwischen 8 und 14 Monaten zu rechnen.
Ob ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn möglich ist, wäre noch zu klären. Andernfalls wäre zunächst der Förderbescheid der Z.U.G. abzuwarten.
Zum Thema Straßenbaubeitrag:
Rechtsgrundlagen: § 8 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) und Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Brunsbek vom 09.10.2013
Nach § 8 KAG können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind.
Der Umstand, dass es aufgrund der Erneuerung der Straßenbeleuchtung zu massiven Stromeinsparungen komme bzw. zukünftig kommen werde, ist beitragsrechtlich ohne Bedeutung.
Der separate Austausch der Leuchtköpfe der Straßenbeleuchtung kann eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung darstellen, wenn diese als wesentlicher selbständiger Teil der Straßenbeleuchtung anzusehen sind. Eine Verbesserung der Beleuchtung liegt in Schleswig-Holstein u.a. dann vor, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Dies hätte für die Anlieger einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne zur Folge. Eine derartige signifikante Verbesserung der Ausleuchtungssituation muss von der Gemeinde messbar nachgewiesen werden. Zudem wäre eine Verbesserung mit einem beitragsrelevanten Vorteil für die Anlieger nur dann gegeben, wenn die bisherige Leuchtkraft ungenügend sei. Eine wesentliche Verbesserung der Straßenbeleuchtung dürfte durch die neuen Energiesparleuchten kaum eintreten, weshalb auch das zu keinem beitragsrelevanten Vorteil führen wird. Sofern bisher einwandfreie und altersbedingt nicht verschlissene Leuchten durch neue energiesparende Leuchten ersetzt werden, liegt keine beitragsfähige Erneuerung vor. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass sich der Leuchtenaustausch durch die Stromersparnis in ca. 10 Jahren selbst finanzieren wird.
(Quelle: Auszüge aus Urteilen div. Verwaltungsgerichte bzw. Oberverwaltungsgerichte)