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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/004/0243

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Billigung des Vorentwurfs

Der Lärmaktionsplan wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben. Die als Anlage zur Vorlage 2024/004/0243 dargestellte Entwurf der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes Hoisdorf wird gebilligt.

 

b) Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch Auslegung der Planunterlagen durchgeführt und ist ortsüblich bekannt zu machen.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird parallel durchgeführt.

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Sachverhalt

Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG). Lärmaktionspläne haben die Funktion, die Lärmbelastung zu analysieren, zu bewerten und Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmbelästigungen zu erarbeiten. Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung.

 

Im Jahr 2013 hat die Gemeinde die Umsetzung der 2. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie durch die Aufstellung und den Beschluss des Lärmaktionsplanes erfüllt.

 

Der Lärmaktionsplan ist bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der vorliegende Lärmaktionsplan der 3. Stufe der Gemeinde ist zur Umsetzung der 4. Stufe der Umgebungslärmrichtline bis zum 18.07.2024, auf Grundlage der Lärmkarten 2023, zu überprüfen und neu aufzustellen oder ggf. entsprechend fortzuschreiben. Bis zum 15.10.2024 ist die Berichtserstattung über das Geoportal vorzunehmen.

 

Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird.

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine umfängliche Überarbeitung oder Neuaufstellung des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Hoisdorf nicht erforderlich, da nach Überprüfung keine relevanten Änderungen in den neuen Lärmkarten 2023 gegenüber 2013 dokumentiert sind. Der Lärmaktionsplan in der Fassung vom 08.08.2023 ist als Anlage beigefügt.

 

Da voraussichtlich kein Erfordernis zur umfassenden Überarbeitung des Aktionsplans vorliegt, wird der bestehende Lärmaktionsplan mit einer Aktualisierung der Daten fortgeschrieben. Nach einer Mitwirkung der Öffentlichkeit, ist von der Gemeindevertretung der Beschluss über den aktuellen Lärmaktionsplan zu fassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmittel stehen unter 3300 – 511000 - 5431000 zur Verfügung.

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Anlagen

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