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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/004/0234

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Sachverhalt wird der Gemeindevertretung zur Kenntnis gegeben.

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Sachverhalt

Für die Reinigung der Straßen und allgemeine Gehwege sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig. 

Diese Pflicht kann von der Gemeinde per Satzung auch auf die Anlieger übertragen werden. Lt. Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hoisdorf wurde die Reinigungspflicht für folgende Straßenteile 

a) die Gehwege

b) die begehbaren Seitenstreifen

c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist

d) die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen

e) die Gräben

f) die Rinnsteine
 

den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. 

Ausgenommen von der Reinigungspflicht sind die Bushaltebuchten einschließlich der Fahrgastunterstände.

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Finanz. Auswirkung

 keine

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