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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/004/0136-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und wie im Abwägungsvorschlag, der zur Vorlage 2023/004/0136-2 als Anlage dargestellt ist, abgewogen.

Eine Abwägung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit wird nicht vorgenommen, da seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.

 

Der Entwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet westlich der Straße “Auf der Horst”, südlich der Bebauung “Auf der Horst 10”, östlich und nördlich landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie der Entwurf der dazugehörigen Begründung werden in den vorliegenden Fassungen, wie sie der Vorlage 2023/004/0136-2 als Anlage beigefügt sind, gebilligt.

 

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen. Zudem sind sie über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

Gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, die auszulegenden Unterlagen zur Stellungnahme vorzulegen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Daniel Schulz

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Sachverhalt

In der Zeit vom 11.12.2023 bis zum 29.12.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel dazu wurden die Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und um eine Stellungnahme gebeten.

Die eingegagenen Stellungnahmen sind nebst Abwägungsvorschlägen in der Anlage dargestellt.

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Finanz. Auswirkung

Die Übernahme der Planungskosten ist durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger gesichert.

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Anlagen

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