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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/006/0186

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Stapelfeld hat die Höhe der Aufwandsentschädigung des Werkleiters der Fernwärmeversorgung Stapelfeld seinerzeit auf 610,00 Euro festgelegt. Eine Erhöhung wird unter Anwendung des § 9 Abs. 2 EntschVO nicht vorgenommen. 

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Sachverhalt

Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Werkleiters soll erneut thematisiert werden. Wie bereits in den Sitzungsvorlagen Neufassung Betriebssatzung 2022, Entschädigung Werkleiter 2022 sowie Aufwandsentschädigung Werkleiter 2023 (nichtöffentlich) ausgeführt, wurde sich verwaltungsseitig seinerzeit bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung (Vorschlag Verwaltung = 450,00 €) an vergleichbaren Eigenbetrieben orientiert. Die Gemeindevertretung Stapelfeld hat die Aufwandsentschädigung auf 610,00 € monatlich inkl. Kostenpauschale für den Einsatz privater Mittel festgelegt. 

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 Entschädigungsverordnung S-H (nachfolgend EntschVO) können Personen, die von der Gemeindevertretung als Beauftragte für eine besondere Aufgabe bestellt wurden, eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf gem. § 9 Abs. 2 EntschVO den in § 6 geltenden Höchstbetrag (= Entschädigung für ehrenamtlichen Bürgermeister bis 2.000 Einwohner, mon. 1.116,00 Euro) nicht erreichen und soll in einem angemessenen Abstand zum Höchstbetrag stehen. Bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung ist der mit der Funktion verbundene Aufwand zu berücksichtigen. 

Da der Werkleiter nicht anlassbezogen sondern dauerhaft bestellt wurde, kann eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung, deren Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 EntschVO mon. 2.831,00 € beträgt, nicht gezahlt werden und es gelten demnach die Vorschriften des § 9 Abs. 2. 

Die Aufgaben des Bürgermeisters sind u.a. in § 50 der Gemeindeordnung für S-H definiert. Hiernach ist dieser neben weiteren vielschichtigen kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben Dienstvorgesetzter der kommunalen Einrichtungen (Bauhof, Kita, Beschäftigte des Eigenbetriebs) und erhält hierfür monatlich 1.116,00 €. Die Aufgaben des Werkleiters erstrecken sich ausschließlich auf die Aufgaben gem. Betriebssatzung des Fernwärmebetriebes. Gerade im Hinblick darauf, dass der Werkleiter dem Bürgermeister unterstellt ist, kann aus Sicht der Verwaltung unter Zugrundelegung des § 9 Abs. 2 EntschVO keine Erhöhung der Aufwandsentschädigung befürwortet werden. 

Eine Änderung der Betriebssatzung wird voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024 durch die Verwaltung zur Konkretisierung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung S-H vorbereitet. In diesem Zuge wird auch der Passus bzgl. der Aufwandsentschädigung des Werkleiters und stv. Werkleiters gestrichen, da dieser nicht in der Betriebssatzung sondern in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stapelfeld zu regeln ist. Die Entschädigungssatzung wird ebenfalls voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024 angepasst werden. 

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Finanz. Auswirkung

 Keine.

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