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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/006/0184

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Ergibt sich ggf. aus der Beratung.

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung Stapelfeld hat in der Sitzung am 04.12.2023 unter TOP 16 im Rahmen der Preisgestaltung 2024 eine Änderung des „Tarifblatts“ beschlossen.

Verwaltungsseitig bestehen jedoch gegen den gefassten Beschluss hinsichtlich der „Kosten des Anschlusses“ Bedenken, sodass die öffentliche Bekanntmachung der 24. Änderung des Tarifblatts am 21.12.2023 zunächst ohne eine Änderung der „Kosten des Anschlusses“ erfolgt ist.

 

Verwaltungsseitig wurden jetzt die vorliegenden Unterlagen gesichtet, daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Das Tarifblatt ist als „Teil 3“ (sh. Seite 11 der Anlage) Bestandteil der

„Allgemeine Versorgungsbedingungen über die Lieferung von Wärme aus dem Fernwärmenetz in Stapelfeld (AVB Fernwärme) In der Fassung vom Januar 1982“.

Auf den Seiten 12 bis 14 folgen dann die entsprechenden Regelungen zum „Wärmepreis“ und zu den„Anschlußkosten“.

„3.3 Die Anschlußkosten gemäß 2. gelten für eine Beantragung des Anschlusses bis zum 27. Februar 1982. Für einen späteren Anschluß (bzw. eine spätere Beantragung) erhöhen sich die Anschlußkosten gemäß 2. um 70 Prozent; ansonsten ändern sie sich nach der gleichen Formel wie der Grundpreis 1.1.2.

3.4 Ist der Anschluß wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten oder besonderer Maßnahmen und Aufwendungen verbunden, kann die FWVS den Anschluß ablehnen.

 Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde bereiterklärt, neben den Hausanschlußkosten auch die entstehenden Mehrkosten für den Leitungsbau bis zur Höhe von 70 % zu tragen. Auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist Sicherheit für zusätzliche Aufwendungen zu leisten.“

 

Folgendes ergibt sich aus den jeweiligen Niederschriften und den vorhandenen Anlagen zur Niederschrift:

 

Im Jahr 2017 haben der damalige Vorsitzende des Werkausschusses und der Werkleiter einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten einer Änderung des - seit 1982 bestehenden - Preissystems beauftragt. Über die sehr umfangreichen Ausführungen des RA vom 31.07.2017 und den von ihm vorgelegte Entwurf des „Wärmelieferungsvertrag (Vollversorgung)“ wurde erstmalig in der Sitzung des Werkausschusses am 24.08.2017 (TOP 5 und TOP 11.3 -sh. dazu auch die nichtöffentliche Anlage-) beraten. Auf die weiteren Beratungen des Werkausschusses am 21.09.2017 (TOP 7), am 22.11.2017 (TOP 13.2), am 21.02.2018 (TOP 11.1) wird verwiesen.

Als Ergebnis hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 09.04.2018 (TOP 26.2) einstimmig die „Neufassung Wärmeliefungsvertrag (Vollversorgung)“ beschlossen.

In der Sitzung des Werkausschusses am 02.08.2018 (TOP 7) wurde mitgeteilt, dass dieser Vertrag mit den rd. 480 Bestandskunden geschlossen werden soll.

 

In der Sitzung am 24.10.2018 (TOP 7) berichtet der Werkleiter jedoch, dass für die Bestandskunden stattdessen (Wärmeliefungsvertrag (Vollversorgung)) ein allgemeines Informationsblatt (ohne Personalisierung) „Allgemeine Vertragskonditionen der FWVS“ mit einem Anschreiben  an alle betroffenen Eigentümer versandt wurde.

 

Anhand der vorliegenden Unterlagen können keine weiteren Beratungsgrundlagen erstellt bzw. ein Beschlussvorschlag gemacht werden.

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Finanz. Auswirkung

Zur Zeit keine Auswirkungen.

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Anlagen

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