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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/006/0173

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Um Beratung und Grundsatzbeschluss, dass dieses Thema in der vorgelegten Form weiter behandelt werden soll, wird gebeten. 

Das Amt Siek wird beauftragt, ...

 

 

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Sachverhalt

Die Gemeinde Stapelfeld beabsichtigt sich zukünftig der Energie-/ Wärmewende intensiv zu widmen. Themen wurden hierzu durch Mitglieder der Gemeindevertretung zusammengetragen, siehe hierzu anliegendes Schriftstück. 

 

Grundsätzlich ist eine wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden möglich. Dies gilt insbesondere im Rahmen der verfassungsrechtlich zu gewährleistenden kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Die wesentlichen Beschränkungen ergeben sich aus den kommunalwirtschaftsrechtlichen Regelungen der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO). Die Vorschriften dienen dem Schutz des kommunalen Haushalts vor Überforderung und Zweckentfremdung einerseits und dem Schutz privater Unternehmer vor Konkurrenz durch die öffentliche Hand andererseits. 

Die Planung einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde erfordert daher im Vorwege eine vertiefende Prüfung in mehreren vorgegebenen Schritten. Demnach muss die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde grundsätzlich

  • einem öffentlichen Zweck dienen(Zweckgebundenheit),
  • in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und Bedarf der Gemeinde stehen (Angemessenheit)
  • und die angestrebte Aufgabe besser als oder gleich gut erfüllen wie ein privater Akteur (Subsidiarität), 

s. §101 ff. GO. Gemäß §101a GO entfallen die Subsidiaritätsanforderungen für den Bereich der Energiewirtschaft.

Gemeinden sind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich an die Regeln gebunden, welche auch für private Unternehmen gelten. So müssen etwa die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regelungen beachtet werden. Wird eine finanzielle Bürgerbeteiligung angeboten, sind unter Umständen kapitalmarktrechtliche Pflichten zu beachten. Weitere Rechtsbereiche sind ebenfalls bei einer wirtschaftlichen Betätigung im Energiebereich zu beachten, u.A. Neutralitätserfordernis im Planungsrecht, Vergaberecht, Haftungsrecht der handelnden Personen. 

Die Wahl der Unternehmungsform in welchem Rahmen die wirtschaftliche Betätigung erfolgen soll, ist durch die Gemeinde im Vorwege zu prüfen und bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Für das sog. Anzeigeverfahren nach §108 GO muss ein gemeindewirtschaftsrechtliches Prüfprogramm mittels anliegender "Checkliste" erfolgen. 

 

Aktuell wird gemeindeübergreifend für das Amtsgebiet die rechtlich verpflichtende Wärmeplanung vorbereitet. Die Ausschreibung für ein Fachingenieurbüro kann nach Bewilligung des eingereichten Förderantrags erfolgen. Aus der Wärmeplanung sollen Bedarfe und Potentiale für die jeweilige Gemeinde im Energiebereich abgeleitet werden können und Projekte identifiziert, welche sodann kurz-, mittel- und langfristig umgesetzt werden sollen. Die Öffentlichkeit wird in dem Prozess beteiligt.    

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Zur Zeit nicht bekannt.

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Anlagen

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