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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2024/005/0196

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

entfällt

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Sachverhalt

Der gemeindliche Wanderweg Siek <=> Meilsdorf verläuft entlang landwirtschaftlicher Flächen. Durch den nördlich angrenzenden Knick bildet er im eingetragenen Bereich einen lokalen Tiefpunkt (siehe Höhenangaben). Zugleich verläuft dort eine private Dränageleitung. Bei länger andauernden Regenereignissen sammelt sich dort das Regenwasser, die Nutzung des Weges ist eingeschränkt. Die Gemeinde bat um Prüfung des Sachverhaltes.

wild abfließendes Wasser:

  • Man spricht von wild abfließendem Wasser, wenn dieses infolge des natürlichen Bodengefälles oberirdisch von einem höher gelegenen Grundstück auf ein tiefer gelegenes Grundstück abfließt (ohne dabei einen Wasserlauf zu bilden).
  • Die südlich des Wanderweges liegende Fläche des Oberliegers wird landwirtschaftlich genutzt, das dort anfallende Wasser kann nicht ohne Nutzung fremder Grundstücke einem Vorfluter zugeführt werden. Daraus resultiert ein Aufnahmeanspruch gegenüber dem Unterlieger (hier: Weg der Gemeinde) für das wild abfließende (oberirdische) Wasser. Der vorhandene Knick verhindert eine weitere Ableitung (wurde zwischenzeitlich jedoch durch Dritte durchstochen).

Dränageleitung:

  • Die gleiche landwirtschaftliche Fläche ist zudem dräniert. Bei dem so anfallenden Dränwasser handelt es sich weder um Abwasser, noch um wild abfließendes Wasser.
  • Die Dränageleitung, welche am lokalen Tiefpunkt auch den Wanderweg quert, wurde privat errichtet und betrieben. Es ist nicht bekannt, ob eine Grunddienstbarkeit auf dem nördlich des Weges befindlichen Grundstück vorliegt, die den Eigentümer zu einer Duldung der Dränageleitung verpflichtet.

Die baulichen Tätigkeiten der vergangenen Jahre lassen Veränderungen des Entwässerungssystems in dem Bereich vermuten (Fotos ausgebauter Leitungen liegen vor). Hierzu gab es diverse Korrespondenz, sowie mehrere Ortstermine mit dem Bauherren (siehe auch Bericht an die Politik zu TOP 15.2 v. 23.01.2023), welche keine weiteren Erkenntnisse erbracht haben. Vermutete Leitungsverläufe wurden dem Bauherren im Vorwege zur Verfügung gestellt.

  • Ableitung des Dränagewassers / Betrieb der Dränageleitung fallen nicht unter die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde gemäß Landeswassergesetz SH.

Wanderweg:

  • Mit einer eingeschränkten Nutzbarkeit des Wanderweges wird schon aufgrund der natürlichen Gegebenheiten zu rechnen sein, ggf. kann darauf hingewiesen werden. Das Aufbringen von Wegekies kann die Nutzbarkeit verbessern.

SW-Kanal:

  • Im Wanderweg verläuft ein SW-Kanal, über den das am Tiefpunkt aufstauende Regenwasser (ungewollt) tlw. abgeführt wird. Der Netzbetreiber ist über den Zustand informiert worden.

Wasser aus Richtung „Blühwiese“:

  • Ggf. wird Wasser aus Richtung der östlich gelegenen gemeindlichen „Blühwiese“ über die Dränageleitung abgeleitet. Für die Räumung des dortigen verlandeten Grabens wurden in 2024 Mittel eingeworben. Sofern dieser Graben als Retentionsraum / Sickergraben ausreichend ist, wird künftig von einer Nutzung der privaten Vorflutleitung abgeraten, zumal verbriefte Rechte aus Grunddientsbarkeiten nicht bekannt sind.
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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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