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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/009/0039-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verbandsversammlung beschließt, für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 die Gebühren gem. Sachverhalt (Empfehlung des Arbeits- und Finanzausschusses vom 28.11.2024) zu erheben.

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Sachverhalt

Der Arbeits- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 28.11.2023 intensiv mit der Kalkulation der Gebühren für den Friedhof Siek für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 beschäftigt. Zur näheren Erläuterung wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen.

 

Der Ausschuss empfiehlt die Erhebung folgender Gebühren:

 

 

 

 

 

Grabstättenerstgebühren

NEU ab 01.01.2024

 

 

 

 

 

 

 

1. Reihengräber

 

 

a) Einzelerdgrabstätte

2.154,75 €

 

b) Anonyme Erdgrabstätte

2.154,75 €

 

 

 

 

2. Wahlgräber

 

 

a) Einzel-Erdgrabstätte

1.868,60 €

 

b) Doppel-Erdgrabstätte

3.519,42 €

 

c) Einzel-Erdgrabstätte in Rasenlage mit Beet

2.075,02 €

 

d) Doppel-Erdgrabstätte in Rasenlage mit Beet

3.968,33 €

 

e) Doppel-Erdgrab an einer Stele (einschl. Inschrift)

6.593,53 €

 

 

 

 

3. Urnengräber

 

 

a) Urnenreihengrab

1.091,74 €

 

b) Urnenwahlgrab

1.379,04 €

 

c) Urnenwahlgrab am Baum (NEU)

1.978,06 €

 

d) Doppel-Urnenwahlgrab am Baum

2.654,65 €

 

e) Anonymes Urnengrab

732,61 €

 

 

 

 

Verlängerungsgebühren (pro Jahr)

 

 

 

 

 

a) Einzel-Erdwahlgrabstätte

74,74 €

 

b) Doppel-Erdwahlgrabstätte

140,78 €

 

c) Einzel-Erdwahlgrabstätte in Rasenlage mit Beet

83,00 €

 

d) Doppel-Erdwahlgrabstätte in Rasenlage mit Beet

158,73 €

 

e) Doppel-Erdwahlgrab an einer Stele

263,74 €

 

 

 

 

f) Urnenwahlgrab

68,95 €

 

g) Urnenwahlgrab am Baum (NEU)

98,90 €

 

h) Doppel-Urnenwahlgrab am Baum

132,73 €

 

 

 

 

 

 

 

Begräbnisgebühren

 

 

Beisetzung in einem Reihen-/Wahlgrab

 

 

Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

870,73 €

 

Alle weiteren Personen

1.269,81 €

 

 

 

 

Beisetzung anonym

1.693,08 €

 

 

 

 

Urnenbeisetzung

604,67 €

 

Urnenbeisetzung anonym

302,34 €

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

s. Sachverhaltsdarstellung

 

Die Bereitstellung von anonymen Gräbern sowie die Bestattung in anonymen Gräbern ist eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Liegen die Umsätze, wie in der Haushaltsplanung 2024 ersichtlich, unter der Wettbewerbsgrenze von 17.500 € sind diese nicht umsatzsteuerbar. Sofern eine Überschreitung der Wettbewerbsgrenze von EUR 17.500 bis hin zu EUR 22.000 erwartet wird besteht für den Zweckverband die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. In die Gebührensatzung wird eine entsprechende Umsatzsteuerklausel ,,zzgl. gesetzlicher MWST'' aufgenommen.

Die übrigen Grabarten sind steuerrechtlich als sog. ,,individualisierte Gräber'' einzuordnen und sind nicht steuerbar.

 

Sollte auf die o.g. Gebühren Umsatzsteuer zu zahlen sein wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, diesen Steuerbetrag nicht an den Gebührenpflichtigen weiterzugeben.

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Anlagen

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