Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/001/0102
Grunddaten
- Betreff:
-
Entgeltumwandlung / Vermögenswirksame Leistungen - Arbeitgeberzuschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachdienst 1.1 - Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Antje Jensen
- Aktenzeichen:
- 111.535-003
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Personalausschuss des Amtes Siek
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Vorberatung
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09.11.2023
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Geplant
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Amtsausschuss Siek
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Entscheidung
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30.11.2023
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Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss fasst folgenden Beschluss:
1. Den Beschäftigten des Amtes Siek wird ab dem 01.01.2024 der zulässige Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gezahlt.
2. Der Arbeitgeberanteil zu den Vermögenswirksamen Leistungen wird ab dem 01.01.2024 auf 40,00 Euro pro Monat erhöht.
Sachverhalt
Entgeltumwandlung dient dem Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Sie kann unabhängig von der Zusatzrente in einem eigenständigen Versicherungsvertrag angespart werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen einen Zuschuss zahlen, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst besteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses, kann jedoch gem. Vorstandsbeschluss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) v. 23.05.2022 als übertarifliche Leistung gezahlt werden.
Da die Ermittlung der tatsächlichen Ersparnis sehr verwaltungsaufwendig ist und Fehlerquellen birgt, empfiehlt es sich, einen pauschalen Zuschuss zu leisten.
- Bei einem sv-pflichtigen Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl. Krankenversicherung (59.850 €) kann der Zuschuss bis zu 15 % des Umwandlungsbetrages betragen.
- Bei einem sv-pflichtigen Entgelt zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzl. Kranken- u. der der gesetzl. Rentenversicherung (59.850 €-87.600€) kann der Zuschuss bis zu 10,6 % des Umwandlungsbetrages betragen.
Die Mitglieder des KAV können frei darüber entscheiden, ob bzw. wann sie den Beschluss umsetzen.
Aktuelle Zuschussregelung:
Den Beschäftigten wird nach dem KAV-Vorstandsbeschluss aus 2009 freiwillig zu den vermögenswirksamen Leistungen ein Zuschuss von 6,65 € gezahlt, wenn die Entgeltumwandlung i.H.v.70,00 € durchgeführt wird. Der Beschluss hat weiterhin unverändert Bestand.
Bei einer Erhöhung der vermögenswirksamen Leistungen von 6,65 € auf bspw. 40,00 € ist die weitere Anwendung des Vorstandsbeschlusses aus 2009 nicht mehr angezeigt, da dieser vor dem Hintergrund des bisherigen Satzes von 6,65 € erfolgt. Eine Förderung kann dann über den Vorstandsbeschluss v. 23.05.2023 erfolgen.
Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Die VL-Zahlung ist im TVöD festgeschrieben. Der Arbeitgeberanteil der VL beträgt derzeit 6,65 € monatlich bei Vollbeschäftigung, Teilzeit entsprechende Kürzung. Das ist der Mindestbetrag. Tarifrechtlich ist es im kommunalen Bereich zulässig, den Arbeitgeberzuschuss für VL zu erhöhen. Der Zuschuss ist nach oben hin auf 40,00 € / Monat begrenzt.
Zur Attraktivitätssteigerung als Arbeitgeber bzw. zur Mitarbeiterbindung könnte von den Optionen Gebrauch gemacht werden und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Es können die Höchstbeträge übernommen werden, alternativ sind geringere Beträge möglich.