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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/009/0039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verbandsversammlung beschließt für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühren gem. Variante 1 zu erheben.

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Sachverhalt

Allgemeines

 

Der Friedhof Siek ist eine öffentliche Einrichtung für welche gem. §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren zu erheben sind. Bei der Erhebung von öffentlich-rechtlichen (Benutzungs-)Gebühren ist das in § 6 Abs. 2 KAG normierte Kostendeckungsprinzip maßgebend.

Zum 01.01.2023 wurde vom Zweckverband Friedhof Siek die Friedhofsgebührensatzung erlassen. Dabei wurden die bisher von der Kirchengemeinde Siek festgesetzten Gebühren übernommen.

 

Die vorgelegte Friedhofsgebührenkalkulation berücksichtigt einen einjährigen Kalkulationszeitraum. Zukünftig kann dieser Kalkulationszeitraum auf max. 3 Jahre verlängert werden. Dieses wird jedoch erst empfohlen, wenn eine gewisse Konstanz der Kosten und Aufwendungen absehbar ist und weitere Erfahrungen bezüglich des Friedhofsbetriebs vorliegen.

 

Gebührenarten

 

Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs setzen sich im wesentlichen aus den Kosten für die Bestattungen und für die Kosten für die Bereitstellung und Überlassung einer Grabstelle zusammen.

 

Die Begräbnisgebühren setzen sich aus den tatsächlichen Bestattungskosten sowie bestimmten, zurechenbaren Gemeinkosten, zusammen. Weiterhin ist die Art und Anzahl der Bestattung zu berücksichtigen.

 

Die Grabstättenerstgebühren beinhalten die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der belegten Friedhofsfläche, die Dauer der Nutzungszeit (Ruhezeit), die Grabgrößen der unterschiedlichen Grabarten, besondere Vorteile der jeweiligen Grabstätten sowie die Fallzahl pro Jahr.

Als neue Grabart ist das Urnenwahlgrab am Baum 1-stellig hinzugekommen. Urnenwahlgräber am Baum wurden bisher nur als Doppelgrab bereitgestellt. Die Nachfrage nach Einzelgräber ist jedoch hoch.

 

Die Kalkulation der zu erwartenden Fallzahlen erfolgte unter Berücksichtigung der Fallzahlen des Jahres 2023 bis zum 14.11.2023 – mit entsprechender Hochrechnung bis zum 31.12.2023.

 

Kostenermittlung

 

Zur Ermittlung der Kosten für alle Gebührenarten wurden die geplanten, betriebswirtschaftlich ansetzbaren Plan-Kosten für das Jahr 2024 herangezogen. Entsprechend der Haushaltsplanung 2024 wird von folgenden Kostenblöcken ausgegangen:

  

Unterhaltung Grundstück und bauliche Anlagen   151.500 €

Bewirtschaftung Grundstück einschl. Erbbauzins      27.100 €

Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen, einschl. Ehrenamt   87.500 €

Abschreibung             9.200 €

 

Summe        275.300 €

 

Kalkulatorische Verzinsung (nicht im Haushalt)       8.600 €

Zu den zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebührenkalkulation gehört nach KAG ebenfalls die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Der kalkulatorische Zinssatz wurde gem. den Empfehlungen des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein auf 4% festgesetzt.

 

Die Haushaltsplanung 2024 enthält ebenfalls einen Betrag in Höhe von 10.000 € für die Erstellung einer Friedhofsentwicklungsplanung (s. Vorlage dazu). Diese Kosten sind als „neutrale Kosten“ (stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Betriebszweck) nicht in die Gebührenkalkulation einzubeziehen.

 

Die durch Gebühren zu deckenden Kosten betragen somit für das Jahr 2024 273.900 €.

 

 

Ermittlung des „grünpolitischen Wertes“ des Friedhofs

 

Kommunale Friedhöfe sind Friedhöfe in öffentlicher Trägerschaft und dienen der Totenbestattung – eine öffentliche Pflichtaufgabe. Sie sind Orte des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Sie erfüllen weiterhin wichtige städtebauliche, kulturelle, soziale, klimatische, ökologische und der Erholung dienende Funktionen (= öffentliches Grün).

Nach dem Äquivalenzprinzip darf somit nicht der gesamte Unterhaltungsaufwand an die Grabnutzungsberechtigten weitergegeben werden.

 

Der Friedhof Siek befindet sich in dörflicher Lage, er ist von Feldern, Wiesen und Wäldern umgeben. Wesentliche bauliche Anlagen, wie z.B. Ehrengräber, Kunsteinrichtungen oder Baudenkmale sind nicht vorhanden. Der grünpolitische Wert ist nicht mit einem Friedhof in Stadtlage bzw. mit sonstigen Besonderheiten zu vergleichen. Der grünpolitische Wert wird somit auf 15 % festgesetzt. 15 % der Kosten der Kostenstelle Friedhofsgelände sind somit nicht in die Gebühren einzurechnen. Dieser Betrag ist aus allgemeinen Steuermitteln vom Friedhofsträger zu übernehmen.

 

 

Kalkulationsverfahren

 

Die betriebswirtschaftlich zu berücksichtigenden Kosten wurden auf die Kostenstellen Bestattungen, Friedhofsgelände und Gräber aufgeteilt.

 

Die Kostenverteilung für Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren wurde mit der Äquivalenzziffernrechnung vorgenommen. Diese wird angewandt, wenn zwar nicht einheitliche, aber artverwandte Leistungen erstellt werden.

 

Die Kosten der einzelnen Leistungen (hier Grabart bzw. Bestattung) stehen in einer gewissen Relation zueinander, die Äquivalenzziffer einer Art definiert die Kostenverursachung dieser Art in Relation zu den anderen Arten.

(Beispiel: Es handelt sich grundsätzlich um Bestattungsgebühren, die Leistungen (Grabaushub, Verfüllung etc.) variieren jedoch entsprechend der Bestattungsart.)

 

Bei den Äquivalenzziffern wurden z.B. Zeitaufwand für die Bestattung, Größe der Grabfläche, Vorteile wie z.B. Pflege bei Rasengräbern, Auswahlmöglichkeit der Grabstelle oder besondere Fläche (Baum oder Stele) berücksichtigt.

 

Begräbnisgebühren

 

Es wurden Kosten in Höhe von 54.480,49 € auf 57 Bestattungen mit der Äquivalenzziffernrechnung verteilt.

 

Die Kalkulation kommt zu folgendem Ergebnis (in der Spalte „Alt“ sind die bisherigen Gebühren dargestellt): 

 

 

ALT

NEU

Differenz

 

 

100% 

alt-neu

 

 

 

 

Begräbnisgebühren

 

 

 

Beisetzung in einem Reihen-/Wahlgrab

 

 

 

Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

669,50 €

1.451,21 €

781,71 €

Alle weiteren Personen

966,00 €

1.693,08 €

727,08 €

 

 

 

 

Beisetzung anonym

870,00 €

1.693,08 €

823,08 €

 

 

 

 

Urnenbeisetzung

254,50 €

604,67 €

350,17 €

Urnenbeisetzung anonym

206,50 €

302,34 €

95,84 €

 

 

 

 

 

Grabstättenerstgebühren

 

Die Gesamtkosten betragen 219.419,21 € abzüglich der Quote öffentliches Grün (15%) in Höhe von 32.912,88 € sind 186.506,33 € auf 54 Grabstellen (Neuerwerb) mit der Äquivalenzziffernrechnung zu verteilen.

Die Verlängerungsgebühren errechnen sich entsprechend der Nutzungsdauer und sind in der Tabelle pro Jahr dargestellt.

 

Die Kalkulation kommt zu folgendem Ergebnis (in der Spalte „Alt“ sind die bisherigen Gebühren dargestellt): 

 

Grabstättenerstgebühren

 

 

 

 

ALT

NEU

Differenz

 

 

100%

alt-neu

 

 

 

 

1. Reihengräber

 

 

 

a) Einzelerdgrabstätte

2.566,00

1.880,48

-685,52 €

b) Anonyme Erdgrabstätte

1.987,50

2.169,79

182,29 €

 

 

 

 

2. Wahlgräber

 

 

 

a) Einzelerdgrab

1.787,50

2.352,05

564,55 €

b) Doppelerdgrab

3.575,00

3.543,99

-31,01 €

c) Einzel-Erdgrab in Rasenlage mit Beet

1.937,50

2.786,01

848,51 €

d) Doppel-Erdgrab in Rasenlage mit Beet

3.875,00

4.701,21

826,21 €

e) Doppel-Erdgrab an einer Stele

5.337,00

11.065,92

5.728,92 €

 

 

 

 

3. Urnengräber

 

 

 

a) Urnenreihengrab

1.628,85

954,71

-674,14 €

b) Urnenwahlgrab

1.290,00

1.388,66

98,66 €

c) Urnenwahlgrab am Baum (2)

1.842,00

4.860,33

3.018,33 €

NEU     Urnenwahlgrab am Baum (1)

0,00

4.426,37

4.426,37 €

d) anonymes Urnengrab

1.320,00

737,73

-582,27 €

 

 

 

 

Verlängerungsgebühren

 

 

 

 

 

 

 

a) Einzel-Erdwahlgrab(2. a)

71,50 €

94,08 €

22,58 €

b) Doppel-Erdwahlgrabstätte (2. b)

143,00 €

141,76 €

-1,24 €

c) Einzel-Erdgrab in Rasenlage mit Beet

77,50 €

111,44 €

33,94 €

d) Doppel-Erdgrab in Rasenlage mit Beet

155,00 €

188,05 €

33,05 €

e) Doppel-Erdgrab an einer Stele

213,48 €

442,64 €

229,16 €

 

 

 

 

b) Urnenwahlgrab

64,50 €

69,43 €

4,93 €

c) Urnenwahlgrab am Baum (2)

91,50 €

243,02 €

151,52 €

NEU     Urnenwahlgrab am Baum (1)

0,00 €

221,32 €

221,32 €

 

 

 

 

 

 

Kostendeckungsprinzip

 

Nach § 76 Abs. 2 Gemeindeordnung SH (GO) hat die Kommune (hier: der Zweckverband) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zunächst aus Entgelten für die erbrachten Leistungen zu beschaffen. Hierzu gehören insbesondere Benutzungsgebühren für die Leistungen der öffentlichen Einrichtungen.

Erst wenn diese Kosten nicht durch Gebühren oder Beiträge gedeckt werden, kann die Gemeinde auf allgemeine Deckungsmittel wie Steuern zurückgreifen.

 

Die öffentliche Einrichtung Friedhof Siek ist eine „kostenrechnenden Einrichtung“, da diese durch Gebühren finanziert wird. Diese Einrichtung ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen (s. auch § 6 KAG).

 

Eine Kostendeckung zu 100% ist voraussichtlich aus diversen unterschiedlichen Gründen nicht umsetzbar. Daher wurden zwei Varianten gerechnet, die zu unterschiedlichen Erträgen und somit zu Zuschüssen der Trägergemeinden (=Verbandsumlage) führen (s. Anlage 1)

 

Die gesamt zu erhebende Verbandsumalge beträgt bei einer Kostendeckung

100%                                                                           38.400 €,

bei Variante 1                 113.000 € und

bei Variante 2        140.000 €.

 

Verwaltungsseitig wird die Umsetzung von Variante 1 empfohlen, bisher wurde bei den gemeindlichen Haushalten eine gesamt zu zahlende Verbandsumlage in Höhe von 100.000 € berücksichtigt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

s. Sachverhaltsdarstellung

 

Die Bereitstellung von anonymen Gräbern sowie die Bestattung in anonymen Gräbern ist eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Liegen die Umsätze, wie in der Haushaltsplanung 2024 ersichtlich, unter der Wettbewerbsgrenze von 17.500 € sind diese nicht umsatzsteuerbar. Sofern eine Überschreitung der Wettbewerbsgrenze von EUR 17.500 bis hin zu EUR 22.000 erwartet wird besteht für den Zweckverband die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. In die Gebührensatzung wird eine entsprechende Umsatzsteuerklausel ,,zzgl. gesetzlicher MWST'' aufgenommen. 

 

Die übrigen Grabarten sind steuerrechtlich als sog. ,,individualisierte Gräber'' einzuordnen und sind nicht steuerbar. 

Sollte auf die o.g. Gebühren Umsatzsteuer zu zahlen sein wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, diesen Steuerbetrag nicht an den Gebührenpflichtigen weiterzugeben.

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Anlagen

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