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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/004/0141-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Da sich die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die planungsrechtlichen Gesichtspunkte seit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 8 Änderung in städtebaulich relevanter Weise nicht geändert haben, hält die Gemeinde es für gerechtfertigt, den Ausfertigungsmangel rückwirkend über eine erneute Bekanntmachung zu heilen.

 

Hinweis: Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen:

Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend.

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Sachverhalt

Im Rahmen der Prüfung eines Bauantrages wurde seitens des Kreises Stormarn festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 8 aus dem Jahr 1986 einem Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler unterliegt.

 

Die Bekanntmachung des Genehmigung des Bebauungsplanes ist am 20.02.1986 erfolgt. Am gleichen Tag erfolgte die Ausfertigung.

Korrekt gewesen wäre: Ausfertigung an Tag A, danach Bekanntmachung an Tag B und das Inkrafttreten am Tag nach der Bekanntmachung.

 

Zum Thema Ausfertigung und Bekanntmachung gibt es im Gesetz lediglich allgemeine Bestimmungen. Weiteres wird im Rahmen von Verfahrenserlassen, der Rechtsprechung und Kommentaren zum Gesetz verankert.

Grundsätzlich regelt der § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Abs. 3 Folgendes:

„Ist eine Bebauungsplansatzung … nach dem Baugesetzbuch … .unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften … zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde … geltend gemacht worden ist.“

 

Aus einem Kommentar zur GO geht hervor, dass

1) diese Regelung erst dann greift, wenn die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Ist die Bekanntmachung, z.B. durch Benennung eines fehlerhaften Datums des Inkrafttretens wie im vorliegenden Fall, fehlerhaft, werden die Hinweispflichten nicht wirksam und § 4 GO entfaltet keine Rechtswirksamkeit.

 

2) die Ausfertigung eines Bebauungsplanes unter dem Datum seines Inkrafttretens verspätet ist und zu einem Verkündungsmangel führt.

Durch den Fehler ist der Bebauungsplan nicht wirksam zustande gekommen und kann demzufolge nicht angewendet werden.

 

 

Davon abweichend gibt es einen Hinweis im Kommentar zum BauGB, der eine Heilung durch erneute Bekanntmachung als Zulässig ansieht.

 

So ist auf die Überleitungsnorm des § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB (in der Fassung vom 23.09.2004) hinzuweisen, wonach die heute geltenden Vorschriften über die Planerhaltung bei formellen Fehlern auf „alte B-Plan-Satzungen“ Anwendung finden. Die fehlerhafte Verkündung der B-Plan-Satzung kann demnach noch heute rückwirkend geheilt werden.

Nach § 214 Abs. 4 BauGB können Bebauungspläne „durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden“. Sollte die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 8 wegen der nicht vorher erfolgen Ausfertigung fehlerhaft sein, kann eine erneute Bekanntmachung mit Rückwirkung auf das Jahr 1986 erfolgen.

 

Der Fachdienst Planung des Kreises Stormarn vertritt nach wie vor die Auffassung, dass durch die große zeitliche Differenz (Aufstellung und Bekanntmachung B-Plan Nr. 8 /1986 und der möglichen Heilung 2023) eine Heilung lediglich in Frage käme, wenn die Festsetzungen und Abwägungen aus dem Planungsverfahren 1986, nicht heutigem Planungsrecht entgegen stehen.

Hierzu gehören ebenfalls alle Abwägungen und Festsetzungen. Er merkte an, dass sich die Gemeinde die Frage stellen muss, ob sie den Bebauungsplan nochmals genau in dieser Form aufstellen würde. Marginale Abweichungen zu heutigem Planungsrecht wären tolerierbar.

 

Es obliegt der Gemeinde von den Empfehlungen des Kreises abweichend zu handeln, da die Planungshoheit nach Art. 28 GG bei der Gemeinde liegt.

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsmittel stehen unter 3300.511000.54311000 zur Verfügung.

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Anlagen

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