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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/003/0096-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zur Sicherung der Planung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 für das Gebiet im Ortsteil Papendorf; östlich der "Dorfstraße", Grundstücke „Dorfstraße 1 bis 21f“ (nur ungerade Hausnummern) wird der Entwurf der Veränderungssperre, wie er der Vorlage 2023/003/0096-1 als Anlage beigefügt ist, nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14 und dessen öffentliche Bekanntmachung beschlossen wurde, besteht die Möglichkeit, eine Veränderungssperre für das Plangebiet als Satzung zu beschließen. Diese soll die künftige Planung gegenüber Veränderungen sichern und verhindern, dass die Verwirklichung der Planungsziele durch Bauvorhaben, die den beabsichtigten Festsetzungen entgegenstehen, erschwert oder sogar ausgeschlossen wird.

 

Das Planungsziel besteht im Wesentlichen

- in der sukzessiven Überplanung der unbeplanten Innenbereiche, um eine baurechtliche Grundlage zur Beurteilung von Nachverdichtung bzw. Umnutzung (Veränderungen) zu schaffen.

- in der Erarbeitung eines dem Ort angemessenen Maßes der baulichen Nutzung
(z.B. Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Grundfläche, usw.).

- in der Regelung des ruhenden Verkehrs bzw. Schaffung von ausreichend Stell- und Parkplätzen, um Probleme in der verkehrlichen Erschließung zu minimieren.

- in der Entwicklung von Regelungen und Festsetzungen für Orts- und Gebäudegestaltung, um ein positives Ortsbild zu schaffen.

 

Die Veränderungssperre richtet sich nach §§ 14 - 18 BauGB und wird als Satzung durch die Gemeindevertretung erlassen. Der sachliche Inhalt der Veränderungssperre bezieht sich auf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i. S. d. § 29 BauGB, die Beseitigung baulicher Anlagen, die erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderung von Grundstücken und baulichen Anlagen. Die Veränderungssperre gilt bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 14. Sollte kein entsprechender Satzungsbeschluss gefasst werden, tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Frist könnte von der Gemeinde um ein weiteres Jahr verlängert werden.

 

Der Beschluss vom 04.10.2023 war mit seiner Gebietsbezeichnung missverständlich formuliert. Zur Klarstellung empfiehlt die Verwaltung die Aufhebung des Beschlusses sowie die Neufassung des Beschlusses mit geänderter Gebietsbezeichnung.

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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