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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/004/0007-4

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Umstellung des Verfahrens in ein Regelverfahren

Das nach § 13b BauGB eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 der Gemeinde Hoisdorf wird in ein Regelverfahren umgestellt. Der durchgeführte Verfahrensschritt über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB soll Bestand haben für den Bebauungsplan im Regelverfahren. Die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 nebst Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist erneut durchzuführen.

 

Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes wird parallel eingeleitet.

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat im Jahr 2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 28 im vereinfachten Verfahren gem. § 13b BauGB aufzustellen.

Durch den § 13b wurde der Gemeinde ermöglicht, eine Wohnbaufläche auszuweisen, ohne dass eine Umweltprüfung und ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren erforderlich sind.

 

Im Laufe der 29. KW wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Demnach ist der § 13b BauGB mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Der Fachdienst Planung und Verkehr des Kreises Stormarn, wie auch der SHGT empfehlen dringend, laufende Planverfahren in ein Regelverfahren umzustellen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat nun das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Verfahrens nach § 13b nicht mehr möglich ist. Daher wird seitens des Ministeriums empfohlen, das nach § 13b BauGB begonnene laufende Planverfahren zunächst ruhend zu stellen und die von Bund und Ländern angekündigten Handlungshinweise abzuwarten oder es alternativ in ein reguläres Bebauungsplanverfahren zu überführen.

Damit ist die Fortführung eines Verfahrens nach § 13b BauGB zwischenzeitlich ausgeschlossen. Zudem hat auch die untere Bauaufsichtsbehörde bereits signalisiert, für Vorhaben im Bereich eines solchen Bebauungsplanes keine Baugenehmigungen mehr erteilen zu können.

 

Der Vorhabenträger bittet die Gemeinde um eine Verfahrensumstellung, um weitere zeitliche Verzögerungen, die durch ein ruhendes Verfahren zu erwarten wären, zu vermeiden.

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Finanz. Auswirkung

Die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger ist durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

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Anlagen

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