Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/004/0136
Grunddaten
- Betreff:
-
21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hoisdorf
Gebiet: westlich der Straße "Auf der Horst", südlich der Bebauung "Auf der Horst 10", östlich und nördlich landwirtschaftlich genutzter Flächen
Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 3 - Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Elke Oltmann
- Aktenzeichen:
- 511.103.4-002
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Hoisdorf
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Vorberatung
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09.10.2023
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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23.10.2023
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Beschlussvorschlag
Aufstellungsbeschluss
Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet westlich der Straße "Auf der Horst", südlich der Bebauung "Auf der Horst 10", östlich und nördlich landwirtschaftlich genutzter Flächen, die 21. Änderung aufgestellt.
Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:
- Ausweisung einer Wohnbaufläche (W) und einer Fläche für Ver- und Entsorgung (Regenrückhaltung) anstelle einer Fläche für die Landwirtschaft (L).
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Mit der Begleitung des Planverfahrens wird das Büro für Bauleitplanung, Herr Czierlinski,
Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt.
Sachverhalt
Die Gemeindevertretung hat im Jahr 2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 28 im vereinfachten Verfahren gem. § 13b BauGB aufzustellen.
Durch den § 13b wurde der Gemeinde ermöglicht, eine Wohnbaufläche auszuweisen, ohne dass eine Umweltprüfung und ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren erforderlich sind.
Im Laufe der 29. KW wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Demnach ist der § 13b BauGB mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Der Fachdienst Planung und Verkehr des Kreises Stormarn, wie auch der SHGT empfehlen dringend, laufende Planverfahren in ein Regelverfahren umzustellen.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 28 hat nun das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Verfahrens nach § 13b nicht mehr möglich ist. Daher wird seitens des Ministeriums empfohlen, das nach § 13b BauGB begonnene laufende Planverfahren zunächst ruhend zu stellen und die von Bund und Ländern angekündigten Handlungshinweise abzuwarten oder es alternativ in ein reguläres Bebauungsplanverfahren zu überführen.
Damit ist die Fortführung eines Verfahrens nach § 13b BauGB zwischenzeitlich ausgeschlossen. Zudem hat auch die untere Bauaufsichtsbehörde bereits signalisiert, für Vorhaben im Bereich eines solchen Bebauungsplanes keine Baugenehmigungen mehr erteilen zu können.
Der Vorhabenträger bittet die Gemeinde um eine Verfahrensumstellung, um weitere zeitliche Verzögerungen, die durch ein ruhendes Verfahren zu erwarten wären, zu vermeiden. Dafür ist nun die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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