Amt Siek

?

Kopfbereich / Header

Bürger + Gemeinde

Übersicht von Veranstaltungen und Meldungen

Sie sind hier: Bürger Gemeinden / Politik
ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/004/0139

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Hoisdorf beschließt, dem Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt e.V." nicht beizutreten, weil ein wichtiges Interesse i. S. des § 102 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gesehen wird.  

Reduzieren

Sachverhalt

Beigefügt der Antrag der FG-Fraktion zur Beratung und Beschlussfassung.

 

Ergänzend zum Antrag wurde verwaltungsseitig von der Homepage www.kommbio.de die beigefügte Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ als Anlage zur Verfügung gestellt.

 

Die Gemeinde darf sich nur an privatrechtlichen Vereinigung - so auch ein eingetragener Verein - beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 105 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vorliegen. Vor der Gründung oder der Beteiligung hat gem. § 101 Abs. 1 GO der Bürgermeister die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts sowie im Hinblick auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 umfassend abzuwägen, dies der Gemeindevertretung in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere die Angemessenheit und die soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen darzustellen. Ferner müssen die Voraussetzungen des § 101 oder des § 101 a erfüllt sein. Zur Prüfung dieser Voraussetzung wurde die beigefügte Checkliste - insbesondere die Blätter A und C - des Innenministeriums herangezogen. 

Ausgehend von den Vorteilen der Mitgliedschaft gem. der o. g. Homepage wird der Prüfpunkt 1 der Anlage C - Wichtiges Interesse - verwaltungsseitig nicht gesehen, da die Gemeinde die Aufgabe selbst erfüllen kann. 

 

Auszug Kommentierung zu § 102 Abs. 1 GO: Die Gründung einer Gesellschaft oder die Beteiligung ist zulässig, wenn dafür ein wichtiges Interesse der Gemeinde vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt wird. Was als wichtiges Interesse anzusehen ist, wird im Gesetz nicht bestimmt und wird sich wohl auch nicht allgemeingültig festlegen lassen. Ein wichtiges Interesse ist nicht identisch mit dem in § 101 Abs. 1 Nr. 1 GO beschriebenen „öffentlichen Zweck“ eines Unternehmens. Ein wichtiges Interesse ist gegeben, wenn die Gemeinde selbst die Aufgabe nicht erfüllen kann und auch eine andere öffentlich-rechtliche Trägerschaft, wie z. B. eine Beteiligung an einem Zweckverband, diese nicht erfüllt. Dies gilt etwa für Versorgungsunternehmen, die großräumig und zugleich langfristig disponieren müssen, aber auch für manche Einrichtungen der Kulturpflege, die einen größeren Einzugsbereich benötigen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Da die Beteiligung an einer Gesellschaft gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt werden muss (§ 108 Abs. 2 GO), sollte das wichtige Interesse gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet werden.

 

Auszug Homepage kommbio FAQs: "Welche Vorteile hat eine Mitgliedschaft für meine Kommune? Als Plattform für Austausch und Kooperationen zwischen Kommunen bietet Ihnen das Bündnis Kontakte und Ansprechpartner rund um den kommunalen Naturschutz. Kommunen aus ganz Deutschland sind Mitglied im Bündnis und illustrieren mit zahlreichen Projektbeispielen wie der Naturschutz vor Ort gelingen kann. Mit der Homepage, einem regelmäßigen Newsletter sowie Broschüren und Veranstaltungen informiert das Bündnis seine Mitglieder über aktuelle Entwicklungen im kommunalen Naturschutz. Zudem bietet das Bündnis Ihnen die Möglichkeit, positiv auf Ihre Kommune und Ihre Maßnahmen aufmerksam zu machen."

Informationen über kommunalen Naturschutz kann sich die Gemeinde auch anderweitig beschaffen; hierzu bedarf es keiner Mitgliedschaft in einem Verein. 

Im Übrigen muss die Absicht der Gemeinde, sich an einer privatrechtlichen Vereinigung zu beteiligen, spätestens 6 Wochen vor Beschlussfassung der Gemeindevertretung gem. § 108 Abs. 1 GO der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt werden. 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

165 € p.a. im Falle eines Beitritts

Reduzieren

Anlagen

Loading...