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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/004/0124

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Hoisdorf lehnt den Antrag der FG-Fraktion ab. 

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Sachverhalt

Die FG-Fraktion stellt den Antrag, in der Gemeinde Hoisdorf keine glyphosathaltigen Pestizide einzusetzen / einsetzen zu lassen. Die dem Antrag beigefügte Anlage von "Schule und Gentechnik" wurde aus evtl. vorhandenen Urheberrechtsgründen nicht beigefügt. 

Der Antrag wurde verwaltungsseitig geprüft. Der Wirkstoff Glyphosat ist in der EU derzeit bis 12/2022 genehmigt. Die Europäische Kommission hat am 2. Dezember 2022 die Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat um ein Jahr auf den 15. Dezember 2023 verlängert. Die zusätzliche Zeit wird benötigt, um die Wirkstoffprüfung fortzusetzen und abzuschließen. Ein Verbot auf der Basis der gegenwärtigen EU-Rechtslage wäre rechtswidrig und hätte keinen Bestand (Zitat vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - BMEL - siehe https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-glyphosat/FAQ-glyphosat_List.htm).
Ein Gericht in Luxemburg hat das nationale Verbot des Wirkstoffs Glyphosat aufgehoben. Das Großherzogtum hatte den Wirkstoff im Januar 2021 als erster EU-Mitgliedstaat verboten. Wie das Agrarministerium mitteilte, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verbot nun für nichtig erklärt.

 

Weiterhin würde die Beratung zu diesem Thema auch einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 GO i.V.m. § 28 Abs. 2 GG darstellen. Dies erklärend wird hierzu auszugsweise aus dem Kommentar zu § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung zitiert:  

 

"Die Beratungen und Entscheidungen der Gemeindevertretungen müssen sich immer auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 GG) beziehen. Diese hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im sogenannten Rastede-Beschluss (BVerfGE 79, 127) definiert als „diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“. Sämtliche Maßnahmen der Gemeinde müssen sich in dem so abgesteckten Rahmen halten. Sie müssen daher einen spezifischen örtlichen Bezug haben. Die Gemeindevertretungen verfügen dagegen nicht über ein allgemeines politisches Mandat und sind deshalb auch nicht befugt, sich mit Fragen der Welt-, Europa-, Bundes- oder Landespolitik ohne konkreten Gemeindebezug zu beschäftigen (BVerfGE 8, 122, VG Schleswig die Gemeinde 1983 S. 340, OVG Lüneburg, Die Gemeinde 1987 S. 47). Eine Gemeindevertretung, die sich z. B. mit einer abstrakten bundespolitischen Entscheidung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenz für den Staat und seine Bürger befasst, argumentiert überörtlich und überschreitet damit ihre Kompetenz (BVerwGE 87, 228). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich eine Gemeindevertretung allgemein mit der Verteidigungspolitik (z. B. Befassung mit einer Atomwaffenstationierung in Deutschland und Erklärung des Gemeindegebietes zur „atomwaffenfreien Zone “) und der Abrüstung in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt (BVerfGE 8, 122, und BVerwG, Die Gemeinde 1991 S. 113). Entsprechende Beschlüsse verletzen auch den Grundsatz eines bundesfreundlichen Verhaltens (OVG RhPf, Urt. vom 17.11.1987 – 7 A 37/87 –). Die genannte Rechtsprechung stellt zutreffend fest, dass es im kommunalen Verantwortungsbereich genügend Probleme gibt, mit denen sich kommunale Vertretungskörperschaften nützlich und ausgiebig beschäftigen können und dass eine Gemeindevertretung, die sich bundespolitischen Fragen widmet, nicht nur gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung verstößt, sondern auch dem Gedanken der kommunalen Selbstverwaltung schadet."

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Finanz. Auswirkung

 entfällt

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Anlagen

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