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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/006/0071-3

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. Änderung der Gemeinde Stapelfeld, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Begründung hierzu, abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden werden geprüft und wie im Abwägungsvorschlag, der zur Vorlage 2023/006/0071-3 als Anlage dargestellt ist, abgewogen.

 

Eine Abwägung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit wird nicht vorgenommen, da seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.

 

Der Amtsvorsteher wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen

 

 

b) Satzungsbeschluss

Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 86 der LBO in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird die Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. Änderung. für das Gebiet nördlich der „Alten Landstraße“ und westlich der Autobahnabfahrt Stapelfeld, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wie sie der Vorlage 2023/006/0071-3 als Anlage beigefügt sind, unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse als Satzung beschlossen.

 

Die Begründung zur Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. Änderung wird unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse gebilligt.

 

Der Beschluss der Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. Änderung durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung nach Terminvereinbarung eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan im Internet unter der Adresse „www.amtsiek.de“ eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeinvertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

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Sachverhalt

Nachdem der Neubau der Müllverbrennungsanlage Stapelfeld baurechtlich bereits genehmigt wurde, ist nun im südlichen Bereich des angrenzenden Flurstücks 2/5 die Errichtung eines Umspannwerkes erforderlich. Das Umspannwerk muss für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage im Sommer 2024 ans Netz gehen. Voraussetzung dafür ist eine Baugenehmigung, die bis zum Sommer 2023 erteilt werden müsste.

 

Planungsrechtlich ist ein Umspannwerk derzeit nicht zulässig, da der Bebauungsplan Nr. 10 aus dem Jahr 1983 nebst seiner 1. Änderung ein Sondergebiet „Erwerbsgärtnerei“ festsetzt.

 

Derzeit wird der Bebauungsplan Nr. 19 aufgestellt, der auch die o.g. Fläche beinhalten und eine „Versorgungsfläche für ein Umspannwerk“ ausweisen soll. Da der Abschluss des Bauleitplanverfahrens bis zum Sommer 2023 aber nicht absehbar war, hat sich die Gemeindevertretung dafür ausgesprochen, parallel eine Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. Änderung aufzustellen. Dies bedarf ebenfalls eines Bauleitplanverfahrens. Aufgrund der geringeren Planinhalte war aber mit einer kürzeren Verfahrenszeit zu rechnen.

 

Das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. Änderung wurde aufgrund des Aufstellungsbeschlusses vom 06.02.2023 eingeleitet.

Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung konnte nun auch in der Zeit vom 17.04.2023 bis zum 17.05.2023 gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung erfolgen. Parallel dazu wurden die betroffenen Behörden unterrichtet und um eine Stellungnahme gebeten.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind nebst Abwägungsvorschlägen in der Anlage dargestellt. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine gravierenden Veränderungen, so dass nun der Satzungsbeschluss gefasst und das Planverfahren abgeschlossen werden kann.

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Finanz. Auswirkung

Die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger wurde durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

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Anlagen

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