Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/004/0101
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin; Ernennung, Verpflichtung und Amtseinführung durch das dienstälteste Mitglied
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachdienst 1.1 - Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Kristina Keil
- Aktenzeichen:
- 111.201.4
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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19.06.2023
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das dienstälteste Mitglied.
In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister.
Wahlen werden offen durch Handzeichen durchgeführt es sei denn, ein Mitglied der Gemeindevertretung widerspricht der offenen Abstimmung und verlangt eine Wahl durch Stimmzettel.
Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters steht den Fraktionen ein Vorschlagsrecht nach § 33 Abs. 2 GO nicht zu. Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und –vertreter. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Wenn sich nur eine Person bewirbt, wird über diese erneut abgestimmt. Erhält sie nicht die Stimmen von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet beim ersten Zusammentritt in einer neuen Wahlzeit das vom ältesten Mitglied der Gemeindevertretung, im übrigen das von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los entsprechend Satz 8.
Nachdem die Wahl erfolgt ist, ist es üblich – aber nicht zwingend – die Gewählte oder den Gewählten die Frage zu stellen, ob sie oder er die Wahl annimmt.
Anschließend wird die Ernennungsurkunde ausgehändigt und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird vom dienstältesten Mitglied vereidigt und in ihr bzw. sein Amt eingeführt. Sie oder er leistet den Beamteneid.