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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/003/0058

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zur Wahl von Schöffen/innen für die Geschäftsjahre von 2024 bis 2028 werden benannt:

1. 

2.

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Sachverhalt

Die Amtszeit der für das Amtsgericht Reinbek und das Landgericht Lübeck gewählten Schöffen/innen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Für die nächsten fünf Geschäftsjahre sind nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes neue Schöffen/innen zu wählen. Die Gemeinde muss deshalb eine neue Vorschlagsliste aufstellen, aus der später von dem dazu bestellten Ausschuss beim Amtsgericht Reinbek die Auswahl erfolgt.

Die Vorschlagsliste muss von der Gemeindevertretung beschlossen werden. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertretung erforderlich. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Die Vorschlagsliste ist nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung öffentlich bekanntzumachen und eine Woche lang auszulegen.

Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer weiteren Woche Einspruch erhoben werden. Anschließend ist die Liste mit etwaigen Einsprüchen beim Amtsgericht einzureichen.

Nach der Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 08.06.2022 muss das Vorschlagsverfahren, einschließlich der öffentlichen Auslegung so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass die Vorschlagsliste bis spätestens zum 01.09.2023 dem Amtsgericht vorliegt.

Die Zahl der in der Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen ist gemäß § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt worden. Danach hat die Gemeinde Brunsbek 2 Personen vorzuschlagen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung des Amtes Siek meldete sich 1 Person (s. Anlage), diese erfüllt entsprechend der gemachten Angaben die Voraussetzungen für das Schöffenamt.

In der Sitzung können durch Gemeindevertreter/innen weitere Bewerber vorgeschlagen und sodann auch gewählt werden.

Die Gemeinde Brunsbek ist verpflichtet mindestens 2 Personen aus der Gemeinde zu benennen, ggf. muss willkürlich aus den Meldedaten eine weitere Person ausgewählt werden, die dann von der Gemeindevertretung zu benennen ist. 

Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen nicht zur Wahl für mehrere Ämter in Betracht kommen (z. B. Hauptschöffe Landgericht und Hilfsschöffe Amtsgericht oder Jugendschöffe Amtsgericht und Hilfsschöffe Landgericht).

Die vom Schöffenwahlausschuss gewählten Personen werden durch das Amtsgericht benachrichtigt.

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Finanz. Auswirkung

 ./.

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Anlagen

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