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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/005/0119

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss ist unter nachfolgenden Tagesordnungspunkten zu fassen: Die Gemeindevertretung wählt…

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Die Vorsitzenden von nicht ständigen Ausschüssen (§ 39 GKWG Wahlprüfungsausschuss) werden von diesen selbst gewählt.

 

Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu. Das Zugriffsverfahren richtet sich nach § 33 Absatz 2 Satz 2 (in der Reihenfolge der nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelten Höchstzahlen). Wegen der engen politischen Bindung zwischen Ausschussarbeit und Arbeit der Gemeindevertretung sieht die GO vor, dass Ausschussvorsitzende unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen zu wählen sind. Zählgemeinschaften oder Koalitionen können für die Ermittlung des Zugriffsrechtes nicht gebildet werden. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der GV zu ziehende Los.

 

Zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses gewählt werden. Für die Wahl gilt § 39 Absatz 1. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, wenn auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen.

 

Ist auf Vorschlag einer Fraktion ein Ausschussvorsitzender gewählt worden, wird der Fraktion ihre höchste Höchstzahl gestrichen. Zugriffsberechtigt ist die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl.

 

Es sind 3 Ausschussvorsitzende zu wählen in folgender Zugriffsreihenfolge:

 

1. Zugriff: CDU

2. Zugriff: SPD/WSM bzw. GRÜNE (Los)

3. Zugriff: SPD/WSM bzw. GRÜNE (die Fraktion, die unter Nr. 2 nicht ausgelost wurde)

 

Es sind Vorsitzende folgender ständiger Ausschüsse zu wählen:

 

Bauausschuss (ggf. nach Hauptsatzungsänderung neuer Name Bau- und Umweltausschuss)

Finanzausschuss

Sozial-, Kultur- und Sportausschuss

 

Bei gleicher Höchstzahl entscheidet nach § 46 Abs. 4 über die Reihenfolge das Los, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

 

Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Eine gemeinsame Wahl mit den Vorsitzenden ist nur zulässig, wenn kein Mitglied der GV widerspricht. Auch wählbare Bürger können zu stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gewählt werden.

 

Auch die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden sind im Zugriffsverfahren zu besetzen.

 

Da es sich um einen Minderheitenschutz handelt, sind vorschlagberechtigte Fraktionen in der Lage, auf ihren Vorsitz zu verzichten. In diesem Fall bleibt der jeweilige Sitz nicht frei, das Vorschlagsrecht geht vielmehr auf die nächstbeste Höchstzahl über. Laut Kommentierung muss der Verzicht wegen der Bedeutung der Entscheidung ausdrücklich erklärt werden. Der Verzicht gilt aber als vollzogen, wenn sich eine Fraktion, obwohl sie über ihr Vorschlagsrecht aufgeklärt wurde, an der Wahl eines von der anderen Fraktion vorgeschlagenen Bewerbers beteiligt.

 

Es ergibt sich wiederum die folgende Reihenfolge des Zugriffs:

 

1. Zugriff: CDU

2. Zugriff: SPD/WSM bzw. GRÜNE (Los)

3. Zugriff: SPD/WSM bzw. GRÜNE (die Fraktion, die unter Nr. 2 nicht ausgelost wurde)  

 

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Finanz. Auswirkung

entfällt

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