Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2014/005/069
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzentscheidung Differenzbezuschussung von Betreuungskosten für Kinder unter 3 Jahren in der Tagespflege
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Maike Hintze
- Aktenzeichen:
- 54.31.50
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Gemeinde Siek
|
Vorberatung
|
|
|
26.11.2014
| |||
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Siek
|
Entscheidung
|
|
|
10.12.2014
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit dem 01.08.2013 haben Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe oder Tagespflegestelle.
Die Eltern nehmen immer häufiger nach einem Jahr Elternzeit ihre Arbeit wieder auf. Oft müssen Familien auf Tagespflegepersonen bzw. andere Krippen im Umkreis ausweichen, da die eigene Kindertagesstätte keine Betreuung anbieten kann. Die Gemeinde Siek bezuschusst auf Antrag Familien, die ihre Kinder in der Tagespflege betreuen lassen, mit 0,50 € pro Stunde bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Trotz dieser Bezuschussung sind Tagespflegeplätze in der Regel teurer als Krippenplätze.
Die Stadt Ahrensburg bietet eine Differenzbezuschussung für Familien an, wenn sie ihre Kinder in einer Ahrensburger Tagepflegestelle betreuen lassen. Dies bedeutet, dass Eltern unabhängig von der Betreuungsform Krippe oder Tagespflege die gleichen Aufwendungen leisten.
In einer großen Stadt wie Ahrensburg, in der diverse Kindertagesstätten und Tagespflegestellen vorhanden sind, ist diese Differenzbezuschussung durchaus fair. Die Richtlinie der Stadt Ahrensburg ist zur Kenntnis beigefügt.
Aus aktuellem Anlass wird die Gemeinde Siek gebeten, über eine Differenzbezuschussung nachzudenken. Verwaltungsseitig würde eine Differenzbezuschussung nur Sinn machen, wenn in der Gemeinde mehrere Kindertagesstätten und Tagespflegestellen ansässig wären. Da dies nicht der Fall ist und Ahrensburg die einzige Kommune im Kreis Stormarn ist, die Differenzbezuschussung leistet, sollte eine Differenzbezuschussung grundsätzlich abgelehnt werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dies eine freiwillige Leistung der Kommune wäre. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.