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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/006/0067-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschliesst, den Arbeitspreis für Raumheizung im Jahr 2023 nicht weiter zu erhöhen, da die Entwicklung der Lage auf dem Energiemarkt derzeit nicht einzuschätzen ist.

Der Arbeitspreis für Raumheizung beträgt für das Jahr 2023 somit weiterhin 41,60 € / KW.

Die entsprechende „23. Änderung des Tarifblatts ab 01.01.2023“ wurde bereits am 16.12.2022 öffentlich bekannt gemacht.

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Sachverhalt

Auf die Sitzungen des Werkausschusses am 24.11.2022 (TOP 4) und der Gemeindevertretung am 12.12.2022 (TOP 15) wird verwiesen.

Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, wie hoch der Wärmebezugspreis der EEW sein wird, wurde zunächst von einer Erhöhung um 30% ausgegangen.

Da die Erhöhung an die Fernwärmekunden weitergegeben werden sollte, hat die Gemeindevertretung beschlossen den Arbeitspreis für Raumheizung ab 01.01.2023 auf 41,60 € festzusetzen. (Der Wärmepreis in Form der „23. Änderung des Tarifblatts ab 01.01.2023“ wurde am 16.12.2022 öffentlich bekannt gemacht)

 

Offensichtlich hat sich der Wärmebezugspreis der EEW jedoch um mehr als 30% erhöht, denn im Entwurf des Wirtschaftsplanes 2023 (Stand 19.12.2022) schließt der

Erfolgsplan wie folgt ab:

Gesamtbetrag der Erträge  1.083.104 €

Gesamtbetrag der Aufwendungen 1.512.255 €

ergibt einen Jahresfehlbetrag    429.151

 

Aufgrunddessen wurde, durch die mit der kaufmännischen Betriebsführung beauftragten Firma, bereits eine Berechnung durchgeführt wie der Fehlbetrag zu vermeiden wäre.

Demnach hätte der Arbeitspreis für Raumheizung ab 03/2023 nochmals erhöht werden müssen und zwar auf 83,59 €.

 

Der Werkausschuss hat in der Sitzung am 19.01.2023 über diesen Sachverhalt beraten und ist zu der Auffassung gelangt, den sich aus dem Wirtschaftsplan 2023 ergebenden Jahresfehlbetrag in Kauf zu nehmen und mit der derzeit nicht einzuschätzenden Lage auf dem Energiemarkt zu begründen.

Sollte das höhe Preisniveau jedoch im Jahr 2023 noch lange andauern, ist eine weitere Erhöhung des Arbeitspreises für Raumheizung ab 2024 nicht auszuschliessen.

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Finanz. Auswirkung

Durch die Änderung des Arbeitspreises für Raumheizung ergeben sich keine finanziellen / umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen.

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