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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2023/006/0071

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Aufstellungsbeschluss

Für das Gebiet nördlich der „Alten Landstraße“ und westlich der Autobahnabfahrt Stapelfeld wird die Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 nebst seiner 1. Änderung aufgestellt.

 

Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

Entlassung des teilaufzuhebenden Plangebietes in den Außenbereich, um auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienendes Umspannwerk errichten zu können.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Begleitung des Planverfahrens wird das Büro für Bauleitplanung, Ass. jur. Uwe Czierlinski, Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt.

 

b) Billigung der Planunterlagen

Die Planunterlagen werden, wie der Vorlage 2023/006/0071 als Anlage beigefügt, gebilligt.

 

c) Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für den Zeitraum von 14 Tagen erfolgen.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeinvertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

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Sachverhalt

Nachdem der Neubau der Müllverbrennungsanlage Stapelfeld baurechtlich genehmigt wurde, ist nun im südlichen Bereich des angrenzenden Flurstücks 2/5 die Errichtung eines Umspannwerkes erforderlich.

Das Umspannwerk muss für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage im Sommer 2024 ans Netz gehen. Voraussetzung dafür ist eine Baugenehmigung, die bis zum Sommer 2023 erteilt werden müsste.

 

Planungsrechtlich ist ein Umspannwerk derzeit nicht zulässig, da der Bebauungsplan Nr. 10 aus dem Jahr 1983 nebst seiner 1. Änderung ein Sondergebiet „Erwerbsgärtnerei“ festsetzt.

Derzeit wird der Bebauungsplan Nr. 19 aufgestellt, der auch die o.g. Fläche beinhalten und eine „Versorgungsfläche für ein Umspannwerk“ ausweisen soll. Da das Bauleitplanverfahren aber bis zum Sommer 2023 nicht abgeschlossen sein wird, empfiehlt die Verwaltung, parallel die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. Änderung aufzustellen. Dies bedarf ebenfalls eines Bauleitplanverfahrens. Aufgrund der geringeren Planinhalte ist aber mit einer kürzeren Verfahrenszeit zu rechnen.

 

Nach Rechtskraft der Aufhebung und vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 19 kann dann eine Baugenehmigung auf der Rechtsgrundlage des § § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch beantragt werden.

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Finanz. Auswirkung

Die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger wurde durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

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Anlagen

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