Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/006/0046
Grunddaten
- Betreff:
-
Entschädigung Werkleiter
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Beate Badur
- Aktenzeichen:
- 110.130-002
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Werkausschuss Fernwärmeversorgung Stapelfeld
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Vorberatung
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24.11.2022
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Stapelfeld
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Vorberatung
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01.12.2022
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Gestoppt
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Gemeindevertretung Stapelfeld
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Entscheidung
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Sachverhalt
Diese Thematik wurde bereits auf der Sitzung des Werkausschusses am 18.05.2022 unter TOP 7 eingehend diskutiert. Der Werkleiter stellte dabei die Ehrenamtlichkeit des Werkleiters in Frage. Im Ergebnis wurden der Werkleiter und der Werkausschuss-Vorsitzende beauftragt, Informationen und Rechtsgrundlagen zu dieser Thematik zu sammeln, um der Gemeindevertretung eine Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen.
Der Verwaltung liegen keine Informationen über einen aktuellen Sachstand vor.
Im Zuge der Neufassung der Betriebssatzung der Fernwärmeversorgung Stapelfeld wurde verwaltungsseitig bereits erläutert, dass sich an Betriebssatzungen vergleichbarer Eigenbetriebe in S-H orientiert wurde. Hier werden ebenfalls Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Werkleitung in vergleichbarer Höhe gezahlt.
Auch im Hinblick auf die Beschäftigung einer Teilzeitmitarbeiterin für die laufenden Geschäftes des Eigenbetriebs wird verwaltungsseitig weiterhin empfohlen sowohl an der Aufwandsentschädigung in Höhe von 450 Euro (inkl. Reise- und Fahrtkosten) gem. § 4 der Betriebssatzung des Fernwärmeversorgungsbetriebs der Gemeinde Stapelfeld als auch an der Ehrenamtlichkeit festzuhalten.
Beim Eigenbetrieb der Gemeinde Stapelfeld handelt es sich um einen kleinen Betrieb mit lediglich einem Aufgabenstrang. Entscheidungen werden gem. Betriebssatzung größtenteils vom Bürgermeister bzw. der Gemeindevertretung getroffen. Auch dieses spricht weiter für eine ehrenamtliche Werkleitung. Selbstverständlich gibt es auch Eigenbetriebe mit einem breiten Aufgabenspektrum und diversen Beschäftigen; hier steht die hauptamtliche Beschäftigung des Werkleiters außer Frage.
Sollte dennoch eine grundsätzlichen Änderung erfolgen wäre die Betriebssatzung entsprechend zu ändern.